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Gewährleistung handwerker nach dessen Geschäftsaufgabe

9. Juni 2015 12:45 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Guten Tag,
ein ehemals mit uns befreundeter, gegenüber wohnender Malermeister (mit Innungsbetrieb )
strich Anfang 2014 unser Ferienhaus aussen, ganz offiziell, nach vorherigem Angebot und mit Rechnung.
Wir zahlten den vollen Rechnungsbertrag nach Meldung der Fertigstellung von unserem
Heimatdomizil aus ( ca. 400km entfernt ). Wieder im Ferienort angekommen stellten wir fest
daß die rückwärtige Fassade nicht gestrichen war. Angesprochen darauf reagierte der Maler
überrascht, wußte davon angeblich nichts und schob sein Personal, welches die Arbeiten erledigt hatte, vor (obwohl die Kontrolle seinerseits nur einen Gang über die Strasse erfordert hätte). Er sagte die Nachbearbeitung mehrfach mündlich zu, erledigte dies allerdings bis heute nicht ( Anläßlich weiterer Ferienaufenthalte wurde immer wieder reklamiert ).
Im Herbst 2014 teilte er uns mit sein Geschäft, aus angeblich gesundheitlichen Gründen,
aufgegeben zu haben und aus der Handwerksrolle gestrichen zu sein, sagte die Nachbear-
beitung aber erst noch zu, bis eines Tages die Rückwand gar nicht zum Auftrag hätte ge-
hören sollen, was nicht stimmt.
Daraufhin wurden unsererseits nur noch schriftlich verkehrt und auf diesem Wege Termine
gesetzt die wiederum nicht eingehalten wurden.
Wir wendeten uns schließlich an die Kreishandwerkerschaft was zur Folge hatte, daß er
nach Rücksprache mit dieser, uns sogar schriftlich bestätigte die Arbeiten fertigzustellen,
allerdings mit der Einschränkung hiermit keinerlei Verpflichtung einzugehen.
Frage: Ist er als seinerzeitiger Einzelunternehmer ( keine OHG, GmbH usw. ), auch nach
Geschäftsaufgabe, verpflichtet den Werksvertrag zu erfüllen und welche Fristen gelten?
Wir haben, da finanziell offensichtlich nichts zu holen ist ( Haus läuft z.B. auf Namen der Frau ), vor evtl., wenn rechtlich machbar, auf Vertragserfüllung zu klagen.

m.f. Gruß


















.




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Bekannter und Vertragspartner haftet als Einzelunternehmer grundsätzlich persönlich für die Durchführung der vertraglich zugesicherten Leistung. Auch die Gewerbeabmeldung ändert hieran nichts. Nach Ihren Schilderungen gehe ich zudem davon aus, dass Sie dessen Werkleistung noch nicht abgenommen haben, sodass vorliegend noch vom ursprünglichen Erfüllungsanspruch (und nicht lediglich Nachbesserungsanspruch) ausgegangen werden kann. Dieser verjährt regelmäßig in 3 Jahren (in Ihrem Fall damit frühestens mit Ablauf des 31.12.2017. Aufgrund der zahlreichen Bestätigungen Ihres Anspruchs durch den Maler wahrscheinlich sogar später).

Es ist allerdings fraglich, ob Ihnen mit der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs (ggf. sogar gerichtlich) am Ende tatsächlich gedient sein wird:

Selbst ein obsiegendes Urteil stellt lediglich fest, dass Ihr Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet ist. Weigert es sich danach noch immer, so müssen Sie das Urteil im Wege der Vollstreckung durchsetzen. Da es sich beim Streichen der Fassade um eine so genannte „vertretbare Handlung" handelt, läuft eine Vollstreckung dergestalt, dass Sie vom Gericht auf Antrag dazu ermächtigt werden, die geschuldete Handlung (das Streichen) selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die hierfür anfallenden Kosten gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen können (auch als Vorschuss möglich). Im Endeffekt liefe dies aber auf dieselbe Situation hinaus, wie sie bestünde, wenn Sie sogleich die Selbstvornahme wählten und dann den Ersatz des Schadens verlangen würden.

Der Weg über die Vertragserfüllung sollte damit vor allem dann gewählt werden, wenn Sie davon ausgehen, dass sich Ihr Vertragspartner durch ein Gerichtsverfahren beeindrucken und doch noch zur Vertragserfüllung bewegen lässt.

Besteht hingegen die Gefahr, dass Ihr Bekannter die Sache einfach „aussitzen" und sich dennoch weigern wird, wären Sie möglicher Weise mit einer Selbstvornahme und der Titulierung des Schadensersatzanspruchs (dann Verjährung erst in 30 Jahren) besser beraten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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