am 03.03.2011 habe ich mir bei einem Vertragshändler einen gebrauchten Opel Signum gekauft! Bereits am25.03.2011 habe ich bei eben diesem Händler einen Fehlercode am Display und ein ziemlich lautes Geräusch beim kuppeln reklamiert! Daraufhin wurden die beschriebenen Mängel überprüft und es stellte sich heraus, das der Fehler im Display auf ein defektes Drosselklappenteil hinweist und es sich bei dem lautem Geräusch beim kuppeln um ein defektes zweimassenschwungrad handelt!
Der schaden beläuft sich auf 3005€. Davon würde die von mir abgeschlossene Gebrauchtwagengarantie 60% übernehmen! Also müsste ich die übrigen 40% (1202€) selbst tragen! Der Händler hat mir dann angeboten, mir etwas entgegen zu kommen und ich von den 1202€ nur 350€ selbst tragen müsse und er dann den Rest begleicht!
Jetzt meine Frage! Da meine Gebrauchtwagengarantie nur Schäden bezahlt bei denen es sich um keine Verschleißteile handelt, gehe ich davon aus das es sich hierbei um keine Verschleißteile handelt! Also müsste der Händler durch die Sachmangelhaftung an die er durch die gesetzliche Gewährleistung gebunden ist für den Schaden in voller Höhe aufkommen!?
Da ich aber leider keine private Haftpflicht Versicherung habe kann ich es ja leider zum äußersten kommen lassen!
Wer muss den Schaden bezahlen? Der Händler aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung oder soll ich mich auf die von ihm angebotenen 350€ einlassen?
Für Ihre Antwort möchte ich mich schon im Voraus herzlich bedanken?
Nach den Grundsätzen der Sachmängelhaftung muß der Verkäufer für Schäden am Fahrzeug eintreten, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sind. Die Gewährleistung bei Gebrauchtfahrzeugen kann ein oder zwei Jahre betragen, was in Ihrem Fall jedoch wegen des Zeitablaufs von untergeordneter Bedeutung ist.
Wichtig und für Sie günstig ist die Umkehr der Beweislast während der ersten sechs Monate nach dem Kauf. Für Mängel, die während dieser Zeit auftreten, wird vermutet, daß sie bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sind. Damit muß also der Verkäufer beweisen, daß der Mangel erst nach Übergabe aufgetreten ist. Das dürfte dem Verkäufer jedoch nur schwerlich gelingen.
2.
Folglich sehe ich keine Veranlassung, daß Sie sich an den Reparaturkosten beteiligen.