Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Das Verschweigen des Mangels setzt voraus, dass der VERKÄUFER Kenntnis vom Mangel hatte; eine fahrlässige Unkenntnis des VERKÄUFERS reicht dabei NICHT.
Ob der Vorbesitzer des Verkäufers von dem Defekt wusste, ist dann (leider) egal.
Solange Sie die Kenntnis des Verkäufers nicht nachweisen können, werden Sie keine Rechte geltend machen können, SOFERN der Gewährleistungsausschluss wirksam und im Vertrag keine anderweitige Beschaffenheitsgarantie /Eigenschaft abgegeben worden ist.
Um dieses weitergehend prüfen zu können, wäre die Vorlage des gesamten Vertrages notwendig, so dass man Ihnen diesebezüglich nur raten kann, den Vertrag insgesamt durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen (bei erwarteten 5.000,00 EUR Reparaturkosten wird sich dieses sicherlich lohnen).
Denn stellt sich nach Prüfung heraus, dass der Ausschluss unwirksam oder eine bestimmte Eigenschaft zugesichert worden ist, können Sie die Rechte unabhängig von der Kenntnis und arglistigen Täuschung geltend machen.
2.)
Sie sollten daneben Kontakt zum Vorbesitzer des Verkäufers aufnehmen und dort nachfragen, ob er dem jetzigen Verkäufer den bekannten Mangel genannt hatte:
a.)
War dieses der Fall und wird es Ihnen, am besten schriftlich bestätigt, kann man DANN die Arglist des Verkäufers damit nachweisen und DANN können Sie die Rechte geltend machen.
b.)
War dieses nicht der Fall, müssten Sie sich mit dem Verkäufer über die weitere Vorgehensweise einigen.
- Möglich wäre, dass der Verkäufer den Wagen zurücknimmt und nun seinerseits seine Rechte gegenüber dem Vorbesitzer geltend macht.
- Möglich wäre ggfs. auch eine Abtretung der Gewährleistungsrechte Verkäufer-Vorbesitzer an Sie, so dass Sie DANN einen direkten Anspruch gegenüber dem Vorbesitzer haben.
Das alles sollte nach der Kenntnis der Informationen, die Sie vom Vorbesitzer einholen sollten, mit dem Rechtsanwalt geklärt werden, der den Gesamtvertrag ja auch - siehe oben - wegen der Frage der Zulässigkeit des Gewährleistungsausschluss prüfen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
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