Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe anhand Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie das Fahrzeug für sich zum privaten Gebrauch erstanden haben. In diesem Fall ist die Reduzierung der Verjährung der Gewährleistungsrechte auf 1/2 Jahr nicht zulässig.
Sie können also davon ausgehen, dass die Gewährleistungsrechte erst ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs an Sie verjähren. Die Tatsache, dass Sie die Gewährleistungsfrist von 1/2 Jahr unterschrieben haben, ändert daran nichts. Es gilt die ursprünglich gedachte Gewährleistungszeit von einem Jahr.
Der Mangel an dem Fahrzeug hat sich bereits kurze Zeit nach Übergabe gezeigt. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Defekt bereits bei Übergabe vorgelegen hatte. Der Händler wäre somit verpflichtet gewesen, die Reparatur bzw. die Reparaturkosten zu übernehmen. Sie müssen sich nicht an die Werkstatt halten, die den Fehler in der Vergangenheit verursacht haben könnte. Dieser Einwand des Händlers ist geradezu abwegig.
Die Tatsache, dass der Händler eine externe Werkstatt mit der weiteren Bearbeitung beauftragt hat, kann nach meiner Einschätzung ebenfalls nicht zu Ihrem Nachteil führen.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass Sie gegenüber dem Händler einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von € 350,00 haben. Sie sollten diesem also schriftlich mitteilen, dass er zur Kostenübernahme verpflichtet ist und ihn auffordern, den Betrag umgehend zu erstatten.
Sollte sich der Händler weigern, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beeauftragen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, erfolgen kann. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will dieser Plattform nicht ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de