Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben im Rahmen der Gewährleistung leider keinen Anspruch auf einen Leihwagen.Erst wenn der Händler die Nacherfüllung zweimal erfolglos durchführen sollte oder aber länger als notwendig das Fahrzeug einbehält, haben Sie hierauf einen Anspruch und Kostenerstattung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Bei der Reparatur geht es um eine Mangelbeseitigung und nicht um Verschulden des Händlers,
Gibt es eine gesetzlich geregelte Zeit wie lange das Fahrzeug zweck Mängelbeseitigung beim Händler bleiben darf und ab wann er in Verzug ist? Verlängert sich diese Zeit wenn er rechtzeitig meldet und den Verzug anmeldet? Ab wann ist quasi in Verzug?
Sollte der Händler länger das Fahrzeug einbehalten, habe ich Anspruch auf einen Mietwagen, für die Gesamtzeit oder nur für die verlängerte Zeit?
Muss ich ihm die Gelegenheit geben selbst für einen Leihwagen zu sorgen bzw mir zu Verfügung zu stellen?
oder kann ich einfach selber ohne Rücksprache einen Leihwagen nehmen?
Telefonisch beantwortet
Allerdings:
Trifft den Verkäufer an dem Mangel ein Verschulden, muss er dem Käufer gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch den im Zuge der Mangelbeseitigung entstehenden Nutzungsausfallschaden ersetzen (Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 280 Rn. 18). In diese Fallgruppe gehören beispielsweise Mängel, die darauf beruhen, dass der Verkäufer das Fahrzeug im Kaufvertrag oder in seiner Werbung falsch oder unzureichend beschrieben hat. Für ein Verschulden genügt einfache Fahrlässigkeit.
Wenn der Mangel allerdings ein normaler Mangel ist, von dem der Händler vor der Übergabe nichts hat wissen können, bleibt es bei der o.g. Antwort. Aufgrund der Feiertage können Sie mich sonst auch gerne noch bei Rückfragen einfach anrufen.