Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
In der Tat hat der Verkäufer gemäß §§ 439
, 437 BGB
ein Recht zur Nacherfüllung. Sie müssen dem Verkäufer hierzu eine Frist setzen, erst nach erfolgloser Ablauf der Frist bzw. ernsthafter und endgültiger Verweigerung des Verkäufers haben Sie das Recht auf Selbstvornahme. Es gibt keine starren Vorgaben hinsichtlich der Angemessenheit der Frist, ich würde Ihnen jedoch zur Setzung einer Frist von zwei Wochen raten.
Von einer Selbstvornahme ohne Gewährung der Möglichkeit zur Nacherfüllung rate ich Ihnen dringend ab, da Sie so Ihre Mängelrechte verlieren.
Hinsichtlich des Transports des Fahrzeugs zum Händler weise ich Sie auf die Vorschrift des § 439 II BGB
hin. Diese lautet:
"Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
Es handelt sich hierbei lediglich um eine Kostenzuweisungsnorm. D.h. Sie haben das Fahrzeug zum Händler zu transportieren, der Händler hat Ihnen jedoch die Aufwendungen hierfür zu ersetzen.
Erfahrungsgemäß ist es oftmals so, dass den Autohändlern die damit verbundenen Unannehmlichkeiten für beide Seiten bekannt sind und diese auch - gerade bei größeren Entfernungen - die Transportkosten scheuen. Daher erteilen manche Autohändler aus Kulanz Deckungszusagen bei Vertragshändlern vor Ort. Ich würde Ihnen vor diesem Hintergrund raten, den Autohändler im Hinblick auf eine solche Kulanzregelung nochmals zu kontaktieren.
Für die Zwischenzeit erhalten Sie Schadensersatz für einen Ersatzwagen, Zugtickets u.ä. nur, wenn der Händler den Mangel schuldhaft verursacht hat. Wenn dies nicht der Fall ist (was der Regelfall sein dürfte), erhalten Sie hierfür keinen Ersatz. Auch diesbezüglich ist bei einem serviceorientierten Autohaus möglicherweise auf Kulanz zu hoffen - einen Rechtsanspruch haben Sie im Falle eines nicht verschuldeten Mangels jedoch nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Kianusch Ayazi, LL.B., LL.B.
Postanschrift: Winterhuder Weg 29
22085 Hamburg
Tel: (040) 22 86 63 28 - 0
Web: http://www.ayazi.legal
E-Mail:
Hallo Herr Ayazi,
vielen Dank für umfangreiche und hilfreiche Antwort!
Ich hätte noch eine Nachfrage:
Wenn sich der Händler bereit erklärt, die Nachbesserungen vorzunehmen, kann das als Grund herangezogen werden, dass er auch die Transportkosten vom Urlaubsort in unserer Region nachträglich übernimmt? Liegt dann so etwas wie ein logischer Schluss zu?
Zur Situation: Der Händler bietet mir die Nachbesserung in seiner Werkstatt aus Kulanz an, will aber dass ich den Transport übernehme. Dieser wird aber ggf. höhere Kosten erzeugen, als die eigentliche Reparatur beim Händler. Überlegung: Erstmal übernehme ich den Transport, um dann auf besagte Kostenzuweisungsnorm hinzuweisen.
Die Frage: Wenn der Händler Nachbesserungen übernimmt und damit in gewisser Weise seiner Gewährleistungspflicht nachkommt, entsteht dadurch automatisch auch die Pflicht (oder der logische Schluss), dass er im Rahmen einer vollständigen Gewährleistung auch den Transport zu übernehmen hat?
Vielen Dank schon einmal für die Antwort!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Anwendbarkeit der besagten Kostenzuweisungsnorm hängt davon ab, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt. Sofern ein Fall der gesetzlichen Gewährleistung gegeben ist, muss der Verkäufer auch für den Transport aufkommen. Sofern er die Reparatur jedoch lediglich aus Kulanz durchführt, ohne dass er hierzu aufgrund des Kaufrechts verpflichtet wäre, ist es auch seine freie Entscheidung, ob er die Transportkosten übernimmt oder nicht.
In jedem Falle müssen Sie nach der Gesetzeslage den Transport erst einmal selbst durchführen. Die besagten Kostenzuweisungsnorm besagt nur, dass der Verkäufer die Kosten hierfür tragen muss. Eine Verpflichtung zum Transport selbst trifft ihn indes nicht.
Ich freue mich, dass Ihnen meine Antwort gefallen hat und würde mich ebenso über eine positive Bewertung freuen.
Falls Sie weitere Unterstützung benötigen, kommen Sie gern nochmals per E-Mail auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -