Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie bei einem Händler den Gebrauchtwagen gekauft haben, stehen Ihnen Gewährleistungsansprüche zu, da ein Händler diese nicht ausschließen darf. Die Gewährleistungsansprüche dürfen lediglich auf ein Jahr beschränkt werden. Dagegen darf ein Privatverkäufer die Gewährleistungsansprüche komplett ausschließen. Es kommt daher für Ihre Rechtsposition entscheidend darauf an, wer Ihr Verkäufer ist.
Nach Ihrer Schilderung mußten Sie davon ausgehen, daß Ihr Verkäufer der Händler ist. Gegen diese Darstellung spricht natürlich der Kaufvertrag, der einen anderen Verkäufer ausweist. Sie hätten daher vor Ihrer Unterschrift prüfen können, mit wem Sie dort einen Vertrag schließen. Wenn Sie Gewährleistungsansprüche gegen den Händler geltend machen wollen, müßten Sie im Streitfall beweisen, daß Sie mit dem Händler einen Vertrag geschlossen haben. Das wird u.U. Schwierigkeiten bereiten, da Sie Zeugen benötigen, die beim Verkauf dabei waren.
Eine andere Möglichkeit wäre, sich von dem Vertrag durch eine Anfechtung zu lösen. Der Anfechtungsgrund kann hier in einem Irrtum über den Vertragspartner oder auch in einer arglistigen Täuschung durch den Händler liegen. Die Anfechtung sollten Sie schriftlich erklären. Mit der Anfechtung wird der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam. Sie müßten das Fahrzeug zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet.
Ihr Hauptproblem besteht derzeit jedoch nicht (nur) in der rechtlichen Beurteilung, gegen wen Sie welche Ansprüche geltend machen können. Vielmehr müssen Sie ermitteln, wie Ihre potentiellen Anspruchsgegner heißen und wo sie postalisch zu erreichen sind. Erst, wenn Sie diese Informationen haben, können Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Diese Antwort ist vom 30.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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