Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Kann dadurch die Haftung einzig auf die GmbH verlagert und eingegrenzt werden?
Ist die GmbH der Werkunternehmer, so haftet nur die GmbH aus dem Vertrag. Sie als Privatperson haften nicht.
2. Wer haftet innerhalb der GmbH, nur der Geschäftsführer? Die gesamte GmbH nach außen?
Innerhalb der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten. Die Geschäftsführer haften nur für Steuerverbindlichkeiten der GmbH, wenn das Finanzamt hierfür einen Haftungsbescheid erlässt oder aber für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft.
3. Können es komplett getrennte Notarverträge sein bzw. muss für den Werkvertrag überhaupt eine Beurkundung durch einen Notar erfolgen?
Der Werkvertrag muss nicht notariell beurkundet werden, es ist aber mittlerweile sehr üblich.
Ich gehe davon aus, dass Sie als Privatperson Eigentümer des Grundstücks sind. Werkunternehmer wäre die GmbH. Sie könnten einen Vertrag mit drei Parteien (Sie, die GmbH und der Käufer) aufsetzen oder aber auch zwei Verträge machen.
4. Wie verhält sich der gleiche Fall bei einem Neubauvorhaben mit einzelnen Grundstücken auf dem Reihenhäuser geplant und gebaut werden sollen.
Auch hier liegt gegenwärtig noch eine Teilung von Eigentümer und Werkunternehmer vor, auch hier kann eine Trennung der Verträge vorgenommen werden, auch wenn dies nach meiner Erfahrung eher untypisch ist.
5. Wie verhält es sich, falls zwischen den einzelnen Beurkundungen eine gewisse Zeitspanne liegt?
Sie meinen zwischen dem Kauf des Grundstücks und dem Werkvertrag. Ich sehe hier keine Probleme, falls es zu einer Verzögerung kommt.
6. Welche Gedanken sind hilfreich zum Lösen dieser Thematik?
Ggf. könnte man sich überlegen, das Grundstück auf die GmbH zu übertragen, hier würde aber Grunderwerbssteuer anfallen.
Eine Haftungsbeschränkung für Sie als Privatperson ist nicht machbar, so dass ein Gang über eine GmbH hier ein guter Weg ist Ihr Risiko einzuschränken.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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