Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit durch die neue Anlage Veränderungen an dem Flachdach vorgenommen werden, so wäre danach abzugrenzen (für die Mängelgewährleistung und damit für die Verjährung, wobei Ersteres zunächst allein entscheidend ist), wodurch ein (Mangel-)Schaden entstanden ist, ob durch Ihre alleinige Arbeit oder durch die Halterbefestigung der Solaranlage.
Es ist also in erster Linie eine Abgrenzung nach den dem jeweiligen Vertragsspartner zurechenbaren Gefahrenbereichen.
Die Verjährung erlischt nicht, sondern sind erst gar keine Ansprüche, die verjähren könnten, vorhanden, wenn Schäden durch eine mangelhafte Halterbefestigung entstehen, die dafür allein ursächlich sind.
Das ist eine Ursachenzuhammenhangsfrage, die letztlich nur ein Sachverständiger klären kann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
24. Januar 2012
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15:22
Antwort
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