Sehr geehrte Fragestellerin,
ausgehend von Ihrer Überschrift ist Ihre Sachverhaltsschilderung dahingehend zu interpretieren, dass der Endkunde in Deutschland sitzt und demnach für diesen letzten Abschnitt der "Kette" Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden ist.
1. Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte
Gemäß § 4 des XX ist nicht nur der Hersteller im Wortsinne haftbar, sondern auch derjenige, der das jeweilige Produkt in die EWG einführt, in Ihrem Fall also die Firma mit Sitz in Österreich.
§ 4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
2.
Die Gewährleistungsrechte hat der deutsche Kunde gegenüber "seinem" Vertragspartner geltend zu machen, also gegeüber seinem unmittelbaren Verkäufer.
3.
Für Garantierechte hat nur derjenige einzustehen, der sie auch verspricht. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Garantierenden (egal ob Hersteller, Distributor oder Verkäufer). Maßgeblich ist also, wer zum Kaufzeitpunkt ein Garantieversprechen abgibt.
4.
Die Verpflichtung zur Rücknahme regelt § 10 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
§ 10 Rücknahmepflicht der Hersteller
(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 unverzüglich abzuholen. Für die Abholung gilt § 9 Abs. 8 entsprechend. Er hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu tragen.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
(3) § 9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend.
Der Herstellerbegriff ist insoweit auch noch nicht abschließend geklärt. Ob analog der Produkthaftungsgesetz der Begriff zu verwenden ist, ist umstritten.
5.
Für die Kennzeichnung des CE-Zeichens ist ebenso der Hersteller wie auch der Importeuer und der Händler verantwortlich. Die Verletzung wird mit hohen Bußgeldern geahndet.
Insoweit empfehle ich die Lektüre des Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG): http://www.gesetze-im-internet.de/gpsg/BJNR000210004.html
Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihre sehr abstrakten und umfassenden Fragen im Rahmen einer Erstberatung nur summarisch beantwortet werden können. Gerade im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen der ausländischen Gesellschaften untereinander ist sowohl US-Recht, wie auch Recht Österreichs anwendbar. Vieles ist hier von den individualvertraglichen Regelungen abhängig.
Sie sollten den gesamten Ablaufprozess anhand der geplanten Vertragsunterlagen ausführlich rechtlich prüfen lassen um Haftungsrisiken zu vermeiden. Im Rahmen dieses Forums kann nur eine Erstberatung erfolgen.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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