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Getriebe PKW

23. Januar 2008 06:43 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Guten Tag meine Damen und Herren,

folgendes Problem hat sich ereignet. Ich hatte ein Termin bei einer freien Autowerkstatt mit Mercedes Benz Kenntnisse um das Automatkikgetriebeöl mit Filter und Spülung machen zu lassen ( erneuern ). Dazu muss die Ölwanne vom Getriebegehäuse entfernt werden. Das Getriebegehäuse ist aus Aluminium also nicht aus Eisen oder Stahl, die Ölwanne dagegen aus Eisenmetall. Die Ölwanne ist mit 6-8 oder mehr Schrauben an das Getriebegehäuse angeschraubt. Beim abmontieren der Ölwanne müssen alle Schrauben entfernt werden. Eine Schraube war so fest, dass der Mechaniker diese nicht vom Getriebegehäuse lösen konnte. Der Junior Chef kam zur Hilfe. Die Schraube wurde so lange bearbeitet, bis Sie nachgab und abbrach. Die Ölwanne war weg, der Rest der Schraube steckte nun in dem Gehäuse! So, und jetzt wurde der Schraube zu Leibe gerückt, mit Bohren, Hämmern, Sägen usw. Das ganze hatte zur folge, das das Getriebegehäuse an dieser Stelle ausgebrochen ist! (Man muss dazusagen, dass das Getriebegehäuse aus Aluminium aus einem Stück ist!) Der Chef legte nun selbst Hand an und es musste eine Löschung her! Die Ölwanne wurde mit einer neuen Gummidichtung plus Spezial Kleber auf, das Getriebegehäuse aufgeschraubt. Bei der besagten ausgebrochenen Stelle am Getriebegehäuse wurde eine Schraube mit einer Mutter angebracht, mit der großen Hoffnung, dass alles Dicht ist und hält. Dieses ist ein großer Pfusch und es ist auch nicht Dicht an dieser Stelle! Kann auch nicht sein, die Schraube hat außer an der Ölwanne überhaupt keinen Halt. Meine Frage bezieht sich nun auf die Sache wer bezahlt nun denn Schaden! Da muss ein neues Getriebe eingebaut werden. Wie besagt es handelt sich um ein ganzes Stück, dieses Getriebegehäuse aus Aluminium. Man kann so etwas nicht Flicken wie ein Kessel! Da es sich um einen Mercedes Benz 320 Cdi handelt wird diese Angelegenheit ein paar Tausend Euro kosten. Ich denke hoffe aber nicht, das sich die Werksatt bei so einer kostspieligen Sache zu Drücken versucht.
Ich bedanke mich im voraus für eine gute Antwort!

Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Gibt ein Kunde ein Fahrzeug zur Reparatur, kommt üblicherweise ein sogenannter Werkvertrag zustande.
Ein „Werk“ ist nach im folgenden nachlesbaren <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html" target="_blank"> § 633 Abs. 2 BGB </a> frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.

Angenommen die Reparatur war nicht frei von Sachmängeln, also mangelhaft, so kommen zu Ihren Gunsten Gewährleistungsrechte nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/634.html" target="_blank"> § 634 BGB </a> in Betracht.

Nach § 634 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 637 Abs. 1 BGB (vgl. Anlage) kann der Kunde wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

Sie sollten deshalb der Werkstätte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine angemessen lange Frist zur Behebung des Mangels setzen.

Spätestens wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Ich mache schon jetzt darauf aufmerksam, dass ein Rechtsstreit mit einem erheblichen Kostenrisiko einherginge, wenn man bedenkt, dass Sie höchstwahrscheinlich die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels träfe und für diesen Beweis voraussichtlich ein kostspieliges Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden müsste.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Falls noch Unklarheiten bestehen sollten, so können Sie gerne die kostenfreien Rückfragemöglichkeit ((Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite) nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau

Tel./ Fax: 09071 – 2658

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Homepage: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank">www.anwaltkohberger.de</a>
Internetportal: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.rechthilfreich.de" target="_blank">www.rechthilfreich.de</a>

Ergänzung vom Anwalt 23. Januar 2008 | 07:11

Anlage

§ 637 BGB

"Selbstvornahme

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) 1§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen."

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