Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung der gegebenen Informationen summarisch wie folgt:
Für den Fall einer Erkrankung im Ausland muss Ihre private Auslandskrankenversicherung nach den da gegebenen Bedingungen die Kosten der Behandlung übernehmen. Wie Sie anscheinend richtig erkannt haben,leistet diese Auslandskrankenversicherung indes nicht bei Behandlungen im Inland.
Da Sie ihre Weltreise zeitlich auf ein Jahr angesetzt haben (ich nehme an, Sie setzen im Rahmen eines sogenannten Sabatticals für ein Jahr mit der Arbeit aus), liegt hier ein vorübergehender Auslandsaufenthalt außerhalb der EU vor. Danach können Sie sich zumindest nach Rückkehr nach Deutschland freiwillig gesetzlich krankenversichern, soweit Sie innerhalb von fünf Jahren vor Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate lang lang Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren (§ 9 Abs.1 Nr.1 SGB V
). Den Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung müssen Sie dann innerhalb von drei Monaten anzeigen (§ 9 Abs.2 Nr.1 SGB V
).
Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass Leistungen, die vor dem Versicherungsverhältnis liegen, nicht übernommen werden, also man gewissermaßen das abgebrannte Haus nicht mehr brandschutzversichern kann. Leistungen werden sowohl in der privaten, als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung nur übernommen für Behandlungen während der Mitgliedschaft. In Ihrem Fall des nepalesischen Komas ist das nicht tragisch, da hier der private Auslandskrankenversicherer eintritt. In Deutschland aus dem Koma erwachen können Sie rein praktisch gesehen aber auch nur dann, wenn Sie von irgendjemandem nach Hause geflogen werden. Dies kann je nach Bedingungen möglicherweise der private Auslandskrankenversicherer sein - hier sollten Sie anhand der Versicherungsbedingungen überprüfen, ob in dem Fall die Behandlungskosten im Inland mitversichert sind oder ob hier lediglich die Rückholung versichert ist.
Sie sollten sich in dieser Frage jedenfalls einmal mit Ihrer Geschäftsstelle der Barmer zusammensetzen und ergründen, ob die Barmer ggfls. auch eine Beitrittserklärung durch einen durch Sie Bevollmächtiten für den Fall der Rückkehr im Koma akzeptiert und sich dies dann schriftlich bestätigen lassen. Sie können auch bei Ihrem privaten Versicherer nachfragen, ob dort ein Versicherungsmodell auf privater Basis vorliegt, welches den hier beschriebenen Fall abdeckt. Oftmals bieten die privaten Versicherer hier günstige Möglichkeiten an, wobei dann natürlich auch eine Wartezeit vereinbart wird (meist 3 Monate), in der der Versicherer von der Leistung frei ist - Sie müssten dann auf Deutsch gesagt in Nepal drei Monate durchhalten, bevor Sie ins Koma fallen.
Eine für Sie günstigere Möglichkeit, in der Sie in jedem erdenklichen Fall vollständig abgesichert sind, kann ich Ihnen leider nicht bieten. Bedenken Sie aber bitte auch, dass Sie sich freiwillig für ein Jahr aus der Versichertengemeinschaft verabschieden und sich auf diese Weise auch selber in ein gewisses Risiko begeben, welches allerdings auch aus dem oben Gesagten möglicherweise zu mildern ist.
Ich bitte auch um Beachtung, dass eine vollumfängliche rechtliche Würdigung im Rahmen dieser Online-Beratung nicht möglich ist und ich hier nicht mehr als eine erste Orientierung leisten kann. Eine anwaltliche Erstberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ansonsten wünsche ich eine schöne Reise um den Erdball und kommen Sie gesund zurück.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Stühler-Walter
Rechtsanwalt
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