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Gesellschafterrechnung an UG - Verrechnung mit UG Forderung an Gesellschafter

| 2. Juni 2021 10:57 |
Preis: 100,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Bin einer von zwei Gesellschaftern und Geschäftsführern einer UG mit je 50% Gesellschafteranteil.

Gegenstand des Unternehmens ist die Umsetzung digitaler Projekte.

Von den Beschränkungen des §181 BGB sind lt. Gesellschaftsvertrag beide befreit, keine weiteren Beschlüsse, auf Anfechtung der vorgefassten Beschlüsse wird verzichtet.

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In den Jahren 2018, 2019, 2020 habe ich mehrere hundert Arbeitsstunden für Auftragsakquise, Erstellung von Konzepten, Projektumsetzung und Programmierung aufgewendet.

Dieser Arbeitsaufwand wurde mir nicht aus den Gewinnen der UG vergütet, die rechnerisch von meinem Kompagnon immer sehr gering gehalten wurden, sondern es erfolgte im Laufe der drei Jahre eine Überweisung durch meinen Kompagnon von insgesamt 13600 EUR als Darlehen der UG an mich. D. h. die UG hat jetzt eine Forderung an mich als Gesellschafter dieser Höhe.

Die Gewinne aus den Aufträgen der UG hat mein Kompagnon größtenteils einer GmbH zugeschoben, einer Web-Agentur, an der er selbst zu 50% beteiligt ist, indem der UG durch die GmbH stets Rechnungen zu für mich offensichtlich überhöhten Preisen ausgestellt wurden: für die Umsetzung der von der UG akquirierten und vorbereiteten Projekte.

Die aktuellen Verbindlichkeiten der UG gegenüber der GmbH aus den Rechnungen dieser drei Jahre belaufen sich auf 8.700 EUR.

Jetzt soll die UG diese Rechnungen der GmbH begleichen. Vermögenswerte der UG gibt es nicht, auf dem Firmenkonto befinden sich noch 400 EUR, die Geschäftstätigkeit ist praktisch eingestellt.

Im Ergebnis hätte ich also drei Jahre lang unentgeltlich für die UG gearbeitet, während mein Kompagnon die Gewinne aus den Aufträgen über seine GmbH erhalten hätte. Zusätzlich hat er seine Tochter mit einem 450 EUR Job für die UG bedacht, wodurch innerhalb von 2 Jahren nochmals zu ca. 12.000 EUR Personalaufwendungen für die UG kam. Die Tochter hat dafür einmal im Monat die Ein- und Ausgangsrechnungen der UG an den Steuerberater weitergeleitet, Zeitaufwand 1-2 Stunden. Und weitere buchhalterische Tricks, die an dieser Stelle nicht ausführen möchte.

Ich habe meinem Kompagnon immer vertraut, ihm die gesamte Buchführung überlassen und mich um das Kundengeschäft gekümmert. Inzwischen fühle ich mich jedoch nach Strich und Faden von ihm übers Ohr gehauen. Insbesondere ging z. B. auch ein für die UG sehr großer Auftrag - ca. 400.000 EUR -, den ich über 1 Jahr lang mit vorbereitet hatte, im Jahre 2020 komplett an seine GmbH und wird jetzt von dieser umgesetzt.

Seit 2021 habe ich keine Einnahmen mehr, keine Vermögenswerte, zum Glück auch keine Schulden bis auf diese 13.600 EUR gegenüber der UG. Eine Privatinsolvenz kommt für mich dennoch nicht in Betracht, ich möchte eine bessere Lösung finden.


Frage:

rückwirkend rekonstruiert aus meinen Aufzeichnungen möchte ich eine detaillierte Rechnung über 13600 EUR an die UG stellen für meinen Arbeitsaufwand in den drei Jahren 2018, 2019, 2020. Die Arbeitsstunde will ich dabei mit 75 EUR ansetzen, wie dies auch der Stundensatz in der GmbH meines Kompagnon ist, über 180 Arbeitsstunden, tatsächlich dürfte es insgesamt mehr als das 3-4 fache an Zeitaufwand gewesen sein.

Die daraus entstehende Verbindlichkeit der UG an mich soll ausgeglichen werden mit den Forderungen der UG an mich, so dass die Verbindlichkeiten der UG gegenüber der GmbH im Ergebnis nun wieder von beiden Gesellschaftern der UG beglichen werden müssen. Sicher muss ich den Betrag dann nachversteuern, was aber für die Frage nicht so wichtig ist.

Gefunden habe ich, dass Rechnungen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft grundsätzlich rechtlich zulässig sind, und Rechnungen generell auch bis zu drei Jahre rückwirkend gestellt werden können (?). Seit August 2020 habe ich jedoch keine Eintragung im Handelsregister mehr, bin also inzwischen nur noch Privatperson.

Kann ich trotzdem heute noch rückwirkend für diesen Zeitraum eine entsprechende Rechnung an die UG stellen? Könnte auf diese Weise die Forderung der UG an mich rechtswirksam ausgeglichen werden?

Laut Gesellschaftervertrag ist jeder der beiden Geschäftsführer berechtigt die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten, d. h. könnte ich das ohne seine Zustimmung einfach tun?

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Sie würden mir mit einer Lösung sehr helfen, denn hier entsteht ein großes finanzielles Problem für mich. Eine einvernehmliche Lösung im Guten mit meinem Kompagnon ist leider nicht möglich.

Herzlichen Dank und freundliche Grüße






2. Juni 2021 | 13:48

Antwort

von


(197)
70 Queens Road Central
00 Hong Kong
Tel: +85281913060
Web: https://www.expats.global
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:

Im Prinzip können Sie Ihre Leistung noch nachträglich in Rechnung stellen, da für die Jahre ab 2018 grundsätzlich noch keine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB eingetreten ist. Dass Sie mittlerweile nicht mehr im Handelsregister eingetragen sind, spielt dabei zivilrechtlich grundsätzlich (jedenfalls für den Zeitraum bis August 2020) keine Rolle.

Man müsste allerdings im Detail prüfen, ob es hierfür eine Anspruchsgrundlage in Form eines entsprechenden Vertrags (ggf. auch mündlich) gibt. Wahrscheinlich lässt sich dies nachträglich nicht mehr nachweisen, und Ihr Mitgesellschafter wird sich zugunsten der UG darauf berufen, dass Ihre Leistung im Rahmen der Gesellschafterstellung erfolgte und mit dem Wertzuwachs der Anteile abgegolten sein sollte. Letztlich wird es deshalb im Streitfall mit Ihrem Mitgesellschafter auf einen Rechtsstreit hinauslaufen, bei dem Sie in der Beweislast sind. Auf ein mögliches Fehlverhalten des Mitgesellschafters im Rahmen der Abrechnung mit seiner GmbH kommt es dabei nicht an, das ist ein separat zu klärender Sachverhalt.

Allerdings habe ich hier erhebliche steuerliche Bedenken: Zum einen besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung, die zu einer doppelten Besteuerung bei Ihnen und der UG führen kann. Zum anderen hätten Sie dann für die Leistung grds. auch Umsatzsteuer abführen müssen, jedenfalls sofern Sie nicht ausschließlich nach vereinnahmten Entgelten versteuern. Dies sei am Rande erwähnt, da Sie angeben, dass dies für die Frage nicht relevant sei.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA Dr. Tim Greenawalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2021 | 15:07

Sehr geehrter Herr Dr. Greenawalt,

"Ihr Mitgesellschafter wird sich zugunsten der UG darauf berufen, dass Ihre Leistung im Rahmen der Gesellschafterstellung erfolgte und mit dem Wertzuwachs der Anteile abgegolten sein sollte."

Ja, das verstehe ich, zumal er selbst auch keine Rechnungen an die UG geschrieben hat für seine Tätigkeiten.

Aber könnte ich der UG nachträglich zumindest eine von mir programmierte anspruchsvolle Software zur Akquise-Verwaltung für 13.600 EUR verkaufen, deren Erstellung mit Sicherheit nicht im Rahmen meiner Gesellschafterstellung erfolgte?

In jedem Fall vielen Dank für Ihre bisherige Antwort, auch wenn ich noch keine Idee habe, was in dieser Situation am besten machen kann oder sollte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2021 | 23:34

Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:

Wenn die UG die Software tatsächlich genutzt hat, gibt es hierfür möglicherweise eine Rechtsgrundlage. Falls nicht, wird es hingegen schwierig. Derartige - im Nachhinein konstruierte - Vertragsbeziehungen scheitern in aller Regel vor dem Finanzamt bzw. den Gerichten.

Aus praktischer Sicht können Sie allerdings versuchen, Ihren Geschäftspartner umgekehrt mit dem Vorhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung sowie einer möglicherweise nach § 266 StGB strafbaren Untreue Ihres Geschäftspartners gegenüber der UG unter Druck zu setzen. Denn wenn er unberechtigt zu überhöhten Preisen sowohl die von ihm beherrschte GmbH als auch seine Tochter bevorteilt hat, handelt es sich höchstwahrscheinlich um die Begünstigung von zwei nahestehenden Personen (GmbH und Tochter). Diese ist "durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst" und hält damit höchstwahrscheinlich einem Drittvergleich nicht stand. Das führt dazu, dass Ihr Geschäftspartner möglicherweise als Privatperson in seiner Funktion als Gesellschafter nachträglich Steuern auf den unberechtigten Anteil dieser Zahlungen leisten muss und sich u.U. strafbar gemacht hat. Die Untreue ist grundsätzlich ein Offizialdelikt, sobald die Strafverfolgungsbehörden hiervon erfahren, sind sie bei Bestehen eines Anfangsverdachts grundsätzlich gehalten, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Möglicherweise lässt sich das (vorsichtig, um nicht in den Bereich der strafbaren Nötigung zu kommen!) für Ihre Verhandlungen nutzen. Jedenfalls sollten Sie im Interesse der UG und damit mittelbar in Ihrem eigenen Interesse die unberechtigten Zahlungen beanstanden und den überhöhten Anteil im Namen der UG zurückfordern. Bis dahin machen Sie vorsorglich erst einmal ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber jeglichen Forderungen gegen Sie geltend.

Ich hoffe damit konnte ich Ihnen bereits helfen und wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen,

RA Dr. Tim Greenawalt

Bewertung des Fragestellers 4. Juni 2021 | 01:05

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