Sehr geehrter Fragesteller,
a) Eine durch die Schweizer Behörden durchsetzbare Auskunftsverpflichtung Ihres Arbeitegebers bestand nicht. Wäre Auskunft nicht erteilt worden, hätte das Verfahren eingestellt werden müssen.
b) Wenn Sie den Einspruch nicht begründen, wird er zwangsläufig erfolglos bleiben. Wenn Sie dann das Bußgeld nicht bezahlen - eine Vollstreckung des Bußgeldes in Deutschland ist nicht möglich -, erlässt der zuständige Richter nach erfolgloser Mahnung eine Verfügung für die Umwandlung der Buße in eine Haftstrafe.
c) Werden Bußgelder in der Schweiz nicht bezahlt, melden die zuständigen Schweizer Strafbehörden dies für den Eintrag in das automatische Fahndungssystem der Schweiz. Diese Ausschreibung ermöglicht es den Schweizer Zollbehörden, den Fahrzeugführer beim Grenzübertritt festzustellen und aufzuhalten. Dem können Sie nur entgehen, wenn Sie bis zum Ablauf der Verjährung (vgl. u. e) nicht in die Schweiz einreisen.
d) Die gleichen Konsequenzen wie für Sie selbst. Da in der Schweiz für Verkehrsverstöße eine dreijährige Verjährungsfrist gilt, wird die Angabe eines falschen Fahrers kaum geeignet sein, das Verfahren so lange zu verzögern, dass Ihnen gegenüber die Verfolgungsverjährung eintritt.
e) Die von Ihnen angegebenen Verjährungsfristen treffen zu, wobei die Frist für die Vollstreckungsverjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Für eine maßgebliche Änderung der Rahmenbedingungen bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Insbesondere sind keine rückwirkenden Rechtsänderungen zu erwarten.
Fazit: Wenn Sie die Schweiz in den nächsten Jahren nicht meiden können, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als den Einspruch zurückzunehmen und die Buße zu zahlen oder aber sich dem Verfahren in der Schweiz zu stellen.
Ich bedauere, Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr "Beantworter",
voerst vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragen.
Da ich zwei Wochen beruflich und privat unterwegs gewesen bin, erst heute meine Nachfrage zu Ihrer Beantwortung.
Mein Arbeitgeber, als Fahrzeughalter, hat meinen Namen plus Geburtsdatum und Wohnadresse in einem Standardformular der schweizerischen Kantonspolizei eingetragen, auf dem die Personalien des verantwortlichen Lenkers abgefragt worden (obwohl mein Arbeitgeber nicht wußte wer zu der gegebenen Zeit das Fahrzeug führte bzw. ein Foto über den Fahrer erhalten hatte).
Da der Firmenwagen von vielen Kollegen gefahren wird / werden kann, ich am meisten den Wagen fahre und somit mein Arbeitgeber meinen Namen angegeben hat, würde ich gerne meine gestellten Fragen (insbesondere a und b) ein wenig konkretisieren.
Da mein Arbeitgeber kein Foto hatte und nicht wußte wer das Auto an dem besagten Tag gefahren hat, das an mich übersandte Foto/Bild sehr unscharf und somit keinen Hinweis auf den tatsächlichen Fahrer gibt, folgende ergänzende Frage:
Auch wenn mein Arbeitgeber meinen Namen angegeben hat, hat Sie meines Erachtens keine Angaben über den tatsächlichen Führer des Fahrzeuges angegeben. Somit, wenn keine weiteren Angaben von meinem Arbeitgeber und mir gemacht werden, sehe ich weiterhin die Notwendigkeit und Möglichkeit, dass das Verfahren eingestellt werden muss, wenn ich darauf hinweise, dass das Firmenfahrzeug von mehreren Personen geführt werden kann. Was meinen Sie?
Oder ist der Arbeitgeber / bin ich verpflichtet weitere Angaben über den tatsächlichen Fahrer zu machen ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Sie auf dem Foto tatsächlich nicht zu identifizieren sein sollten, stimme ich Ihnen zu. Allerdings erscheint hier offen, ob es gelingen wird, die Einstellung bereits im schriftlichen Verfahren zu erreichen oder ob ein Gerichtstermin anberaumt wird.
Sie sollten die nun geschilderten Umstände zunächst schriftlich im Verfahren geltend machen und dann dessen weiteren Gang abwarten.
Zu weiteren Angaben gegenüber den Schweizer Behörden sind Sie nicht verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt