Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1. Welche Konsequenzen können mir in Deutschland drohen? Die Bussenverfügung ist auch an das Bundeszentralregister Bonn geschickt worden.
Noch keine. Zwischen der Schweiz und Deutschland gibt es noch kein Vollstreckungsabkommen. Lediglich ein Rechtshilfeabkommen (Deutsch-Schweizer Polizeivertrag) existiert, d.h. die deutschen Behörden ermitteln, wie etwa in Ihrem Fall, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen den Fahrer des PKW und teilen das Ergebnis den Schweizer Behörden mit. Die Strafe darf aber nur auf dem Gebiet der Schweiz eingetrieben werden.
Zwar gibt es einen EU-Rahmenbeschluss (2005/214/JI) über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Dieser gilt jedoch nur in der Europäischen Union, zu der die Schweiz bekanntlich nicht gehört.
Der zwischen Deutschland und der Schweiz bestehende Deutsch- Schweizer Polizeivertrag regelt die Vollstreckungshilfe bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Der Vertrag ist zwar bereits am 1.3.2002 in Kraft getreten, allerdings sind diejenigen Bestimmungen, die sich mit den Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs, sowie mit der sonstigen Personenfahndung und Sachfahndung befassen, hiervon noch nicht erfasst. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass dieser spätestens bis zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Geldsanktionenvollstreckung in nationales Recht erfolgt.
Das würde für Ihren Fall bedeuten, dass die Bundesrepublik dann die Geldbuße vollstreckt.
Die Umsetzung des EU- Rahmenbeschlusses ist in Deutschland noch nicht erfolgt. Es liegt jedoch bereits ein Gesetzesentwurf vom 22. Januar 2010 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses vor. Dieser ist jedoch im März 2010 vom Bundesrat in seiner Stellungnahme kritisiert worden. Wann und ob die Umsetzung tatsächlich erfolgt, ist leider nicht voraussehbar.
2. Verstehe ich die Erläuterung so richtig, dass ich eine Probezeit auferlegt bekommen habe und daher die Geldstrafe erst mal ausgesetzt ist?
Probezeit i.S.d. Art. 46 des schweizerischen Strafgesetzbuches ist vergleichbar mit der Bewährungszeit i.S.d. § 56 des deutschen Strafgesetzbuches. D.h. bewähren Sie sich innerhalb von 2 Jahren, entfällt die Geldstrafe von 12 Tagessätzen á 100 CHF. Bewähren Sie sich nicht, müssen Sie diese noch zusätzlich zu den bereits verhängten 800 CHF zahlen.
Nicht gemeint ist eine Probezeit i.S.d. § 2a StVG
, dass heißt die Zeit, die man beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis durchlaufen muss. Für Ihren Führerschein spielt die Schweizer Probezeit somit keine Rolle.
3. Sollte ich die Busse bezahlen, auch wenn ich selten bis gar nicht in die Schweiz reise?
Die Frage müssen Sie sich leider selbst beantworten. Folgendes sei aber angemerkt:
In der Schweiz verhängte Bußgeldbescheide können (momentan) ausschließlich innerhalb der dreijährigen Vollstreckungsverjährungsfrist auf Schweizer Territorium vollstreckt werden. Zahlen Sie nicht und betreten Sie innerhalb der drei Jahre das Schweizer Gebiet, so kann sogar Haft drohen, in Ihrem Fall von 6 Tagen. Sollten nun aber die Geldsanktionsvollstreckung im Rahmen des Deutsch-Schweizer-Polizeiabkommens innerhalb der dreijährigen Vollstreckungsverjährungsfrist in Kraft treten, so wird die deutsche Behörde das Bußgeld von Ihnen einfordern. Ob und wann ein In-Kraft-Treten erfolgt, kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht beurteilt werden.
4. Gibt es aus Ihrer Sicht noch Dinge, die ich beim vorliegenden Sachverhalt berücksichtigen sollte?
Falls Sie sich gegen die Bussenverfügung wehren wollen, sollten Sie bedenken, dass Sie dies nur zeitlich begrenzt innerhalb der Rechtsmittelfrist tun können.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Einblick in die derzeitige Rechtslage gegeben zu haben. Leider ist, wie Sie sehen, vieles im Wandel, weshalb eine konkrete Empfehlung unmöglich ist.
Lieber Herr Künemund,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Zu meinem besseren Verständnis würde ich gerne nochmal nachfragen:
- Wenn die Geldsanktionsvollstreckungvereinbarung zukünfitg in Kraft treten sollte, werden dann auch Vorgänge eingetrieben, die in der Vergangenheit, sprich vor dem Datum der Vereinbarung stattgefunden haben? Ich bin immer der Meinung gewesen, dass Vorgänge in der Vergangenheit davon ausgenommen sind.
- Sollte ich innerhalb der drei Jahre Vollstreckungsverjährungsfrist in der Schweiz angehalten werden und die Busse wird eingetrieben, kommen da Ihrer Meinung nach zusätzliche Kosten (Zinsen, GEbühren o.ä.) dazu, sprich auch 800 CHF werden 800 + x CHF?
Herzlichen Dank nochmals für Ihre ergänzende Antwort.
Viele Grüße
Lutz Diemer
1. Sind Vorgänge, die vor In-Kraft-Treten des Vollstreckungsverbots von, stattgefunden haben, von diesem mitumfasst?
Ja, noch nicht verjährte Bescheide könnten dann vollstreckt werden. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, der beispielsweise bei einer neu geschaffenen Strafbarkeit vorliegen würde, von der man vorher noch nichts wissen konnte, ist nicht gegeben.
2. Kommen noch zusätzliche Kosten auf mich zu, wenn ich die Busse verspätet zahle?
Zinsen fallen hierfür nicht an. Weitere Gebühren wahrscheinlich schon. In der Regel leiten die Schweizer Behörden ein Mahnverfahren ein, welches mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Bliebe dies erfolglos, so würden Sie sich der großen Gefahr aussetzen, bei Betreten der Schweiz sofort in Haft genommen zu werden