Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider haben Sie bei Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erwähnt, wo sich die Geschwindigkeitsverstöße ereignet haben, innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften. Wie in der BRD auch wird das aber bei den Bußen differenziert. In der Schweiz etwas fairer,
nämlich Innerorts, Ausserorts (inkl. der Autostrassen) und Autobahn, auf der es Rabatt gibt.
Darüber hinaus ist offen, ob Sie die allgemein gültigen (50, 80, 100, 120 kmh) Geschwindigkeitsbegrenzungen oder
angeordnete, zeitlich beschränkte oder für besondere Abschnitte geltende mißachtet haben (Verkehrsbelastung, Schadstoffwerte, Baustelle, usw.).
Sie haben auch nicht angegeben, ob Sie bereits Meßtoleranzen abgezogen haben,
die in Art. 8 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung niedergelegt sind (VSKV-ASTRA vom 22.05.2008, Stand 01.03.2020), die nach der Art der Messung differenziert.
Die Geldbußen in SFR betragen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um
6-10 km/h 120.- 100.- und 60.-
11-15 km/h 250.- 160.- und 120.- und bei über 25 km/h immer eine Anzeige!
Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
ab 25 km/h innerorts,
30 km/h ausserorts und
35 km/h auf der Autobahn
für 1 - 3 Monate erfolgt im Strafregister ein Eintrag (Strafregisterauszug ähnlich wie im BZRG). Mehrfachtäter erhalten Aufschläge, die im Ermessen des Gerichts stehen, in Ihrem Fall wäre in der BRD eine Fortsetzungstat anzunehmen.
Nur für bloße Ordnungsbussen hat die Schweiz seit 2014 eine Halterhaftung eingeführt, d.h. Ordnungsbussen werden beim Fahrzeughalter eingezogen, selbst wenn ein Dritter gefahren sein sollte und dieser nicht benannt wird.
Wenn diese innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden, fallen keine weiteren Kosten an und Sie bleiben anonym.
Daher rate ich Ihnen, die 2. Sache rechtzeitig von Ihrer Schwester bezahlen zu lassen (Nicht durch SIE, da Sie sonst als Fahrer ermittelt werden könnten!).
Die 1. Sache ist komplizierter, weil diese in ordentlichen Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft per Bussenverfügung verfolgt werden. Sie haben nach einer Einsprache sodann Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern und können vorab Akteneinsicht beantragen.
Das Strafverfahren ist kostenpflichtig.
Der Fahrausweis kann für beschränkte Zeit entzogen werden, das gilt aber nicht in der BRD.
Hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen: innerorts ab 25 km/h, ausserorts ab 30 km/h, Autobahn ab 35 km/h. werden als grobe Verkehrsregelverletzung geahndet.
Auch in der Schweiz gilt wie in der BRD ein Tagessatzsystem, d.h. es kommt auf Ihr Nettoeinkommen und Familienstand an (Unterhaltsverpflichtung, Kinder usw.).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen