Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Aufgrund des wohl eindeutigen Fotos Ihres Sohnes ist davon auszugehen, dass die deutsche Polizei diesen auch ohne Ihre Mithilfe als Fahrer ermitteln wird.
Sie selbst müssen hierbei nicht mithelfen, jedoch dürfen Sie auch keine falschen Aussagen dahingehend treffen, dass Sie den Fahrer nicht kennen, wenn dies nicht der Fall ist.
Ob Sie hingegen die vier Personen nennen, die das Auto zu diesem Zeitpunkt mit Ihrer Erlaubnis fahren durften oder von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen, ist meines Erachtens hier nicht relevant, da Ihr Sohn auf jeden Fall zu den Personen gehören wird, die dann von der Polizei überprüft werden. Hierbei ist zu sagen, dass die deutsche Polizei bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im EU-Ausland und auch der Schweiz aufgrund eines Rechtshilfeabkommens für die ausländische Behörde ermitteln darf.
Von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht sollten Sie Gebrauch machen, wenn daraufhin neben Ihrem Sohn weitere Personen als Fahrer in Frage kommen. Meines Erachtens kann die Polizei, wie bereits gesagt, allein anhand des Fotos jedoch Ihren Sohn als Fahrer ermitteln.
Wenn Sie bzw. Ihr Sohn dann einen Bußgeldbescheid erhalten, müsste anhand der Höhe des Bußgeldes und weiteren geplanten Fahrten in die Schweiz überlegt werden, ob eine Zahlung oder ein Vorgehen gegen den Bescheid erfolgen soll.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 06.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Götten,
den Bußgeldbescheid kann ich, bei in der Schweiz geltender Fahrerhaftung doch gar nicht bekommen - oder?
Nehmen wir mal an, ich mache von meinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, mein Sohn wird aber von der Polizei identifiziert, bekommt dann den Bußgeldbescheid und zahlt nicht, was passiert dann kurz-mittel-langfristig
- für ihn - für mich?
Es gibt doch noch kein Vollstreckungsabkommenin Verkehrssachen mit der Schweiz - oder?
Vielen Dank für ihre Mühen
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
selbstverständlich können Sie als Halterin nicht belangt werden, da die Fälle, in denen eine Halterhaftung besteht, abschließend geregelt sind und die Geschwindigkeitsübertretung nicht darunter fällt.
Ein Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz besteht nicht. Auch falls in Zukunft ein solches geschlossen wird, so wird keine Rückwirkung in diesem geregelt sein, so dass Sie und Ihr Sohn außerhalb der Schweiz nichts zu befürchten haben.
Innerhalb der Schweiz kann der Bußgeldbescheid aber bis zu zwei Jahre nach Erlass vollstreckt werden. Bei einer Wiedereinreise in die Schweiz besteht also die Möglichkeit, dass bei einer Personenkontrolle die Geldbuße zu bezahlen ist. Wird die Geldbuße nicht sofort bezahlt, ist bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Kaution oder eine andere vergleichbare Sicherheitsleistung zu stellen. Teilweise sehen die Kantone auch die Beschlagnahme des Fahrzeugs vor.
Ist Ihr Sohn also gezwungen, innerhalb der dem Bußgeldbescheid folgenden zwei Jahre in die Schweiz einzureisen, ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestehen, gegen den Bescheid vorzugehen oder ob das Bußgeld bezahlt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)