Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Als Geschäftsführer haften Sie im Normalfall nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten sind daher strikt zu trennen, da es sich um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt.
Die Herabstufung von mittlerer in schwacher Bonität (zwei Schritte) lgt daher auf einer Grundlage, die nicht im Zusammenhang mit der GmbH liegt.
Eine solche Herabstufung in eine schwache Bonität ist aus meiner Sicht nicht berechtigt, auch wenn Sie in den betreffenden Scoringbedingungen geregelt sind. Bevor Sie jedoch eine gerichtliche Auseinandersetzung anstreben, sollten Sie Creditreform die aktuellen Zahlen aus dem Jahresabschluss und der GuV vorlegen, die maßgebend für die Bonitätseinstufung sind.
Weiterhin sollten Sie die Gesellschafterverhältnisse darlegen, aus denen sich ergibt, dass Sie Fremdgeschäftsführer sind und damit „nur" über den Dienstvertrag mit der GmbH verbunden.
Im Ergebnis sollten Sie daher unter Vorlage entsprechender Unterlagen eine Verbesserung der Bonität der GmbH anstreben. Sollte dies nicht gelingen, sollten Sie mit anwaltlichen Schreiben eine Korrektur der Bonität einfordern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage und einer weitergehenden Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
30. Juli 2011
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15:03
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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