Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Ist die Liquidation der GmbH beendet - haben insbesondere die Liqudatoren ihre Pflichten nach § 65 Abs. 2 GmbHG
erfüllt – wird nach Ablauf des Sperrjahres und jedenfalls nach Beendigung des Beweissicherungsverfahrens das Erlöschen der GmbH im Handelsregister angemeldet werden können, da die GmbH offensichtlich vermögenslos ist und dies durch die . Liquidationsschlußbilanz nachgewiesen werden kann. Wird die Löschung umgehend nach Abschluss des Beweissicherungsverfahrens veranlasst, ohne dass ein Prozess anhängig ist, der zum Teil als generelles Löschungshindernis angesehen wird, werden auch ggf. bevorstehende Prozesse der Löschung nicht entgegenstehen. Denn solange solche nicht anhängig sind, besteht kein weiterer Abwicklungsbedarf.
Im Übrigen können die Gläubiger auch die „gelöschte GmbH“ verklagen. Für die Parteifähigkeit der gelöschten GmbH im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO
müssen diese dann allerdings substantiiert behaupten, dass die gelöschte GmbH noch Aktivvermögen besitze. Vermögen in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung u.a. dann vor, wenn der Gläubiger im Liquidationsverfahren zu Unrecht übergangen worden ist und die Gesellschaft deshalb einen Ersatzanspruch gegen die Liquidatoren hat (BGHZ 105, 259
). Verteilungsfähiges Vermögen kann weiterhin dann vorliegen, wenn Regreßansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Liquidator nach § 73 Abs. 3 GmbHG
bestehen, weil die Liquidation unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
ohne vorherige Leistung von Sicherheiten zugunsten der jeweiligen Gläubiger erfolgte. Für den Fall des Obsiegens der Gläubiger bestünde dann weiterer Abwicklungsbedarf, so dass eine Nachtragsliquidation stattzufinden hätte.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 05.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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