Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu unterscheiden ist das Außen- vom Innenverhältnis.
Da Sie den Darlehensvertrag zusammen mit Ihrer Ex-Frau unterschrieben haben, haften Sie mit dieser zusammen als Gesamtschuldner. Dies ergibt sich aus § 421 BGB
. Dieser besagt:
"Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet."
Das bedeutet also, dass die Bank zwei Schuldner hat, Sie und Ihre Ex-Frau, an die sie sich beliebig wenden kann. Wenn im Darlehensvertrag nichts anderes vereinbart ist, also z.B. ausdrücklich geregelt ist dass jeder nur einen Teil vom Darlehen schuldet, schulden Sie beide den vollen Betrag. Die Bank darf den Betrag selbstverständlich nur einmal fordern, kann sich aber im Außenverhältnis entweder an Sie oder an Ihre Ex-Frau wenden. An wen sie sich wendet, bleibt letztendlich ihr überlassen. Regelmäßig wählt die Bank den solventeren Schuldner. Da Sie bereits einen Teil bezahlt haben und Ihre Frau nicht, sieht die Bank wohl eher bei Ihnen Chancen den Restbetrag zu erhalten als bei Ihrer Ex-Frau.
Die Bank ist also grundsätzlich berechtigt den Restbetrag von Ihnen zu fordern, Sie sind im Gegenzug verpflichtet den Restbetrag zu zahlen.
Vom Außenverhältnis unabhängig zu betrachten ist hingegen das Innenverhältnis, also das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander, also zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Frau. Mit diesem hat die Bank nichts zu tun.
§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB
bestimmt, dass Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Teilen haften, wenn nichts anderes bestimmt ist. Bei zwei Gesamtschuldnern muss also jeder die Hälfte der Forderung bezahlen. Begleicht nun einer der Gesamtschuldner auch die restliche Schuld, weil der andere Gesamtschuldner nicht zahlt, bestimmt § 426 Abs. 2 S. 1 BGB
, dass diese Forderung des Gläubigers auf den zahlenden Gesamtschuldner übergeht.
Das bedeutet folgendes: Hinsichtlich des Betrages, den Sie bereits bei der Bank beglichen haben und der Ihren Anteil darstellt, ist nach § 362 BGB
Erfüllung eingetreten. Dieser anteilige Anspruch der Bank ist daher mit der Erfüllung untergegangen. Der Anspruch hinsichtlich des Anteils Ihrer Frau geht jedoch nicht durch Ihre weitere Zahlung unter, sondern geht nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB
im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs an Sie über. Sie haben dann also im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen Ihre Ex-Frau auf Rückerstattung des von Ihnen bei der Bank bezahlten Restbetrages, den Sie, notfalls auch gerichtlich, geltend machen können.
Um zu vermeiden, dass die Bank das Mahnverfahren einleitet (und das wird sie gegen Sie beide tun), sollten Sie also den Restbetrag begleichen und sich das Geld im Innenverhältnis von Ihrer Ex-Frau wiederholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Sehr geehrte RAin Fr. Krüger-Fehlau, vielen Dank für Ihre ausführliche wie klar verständliche Rückantwort.
D.h. ich soll als Mit-Gesamtschuldner im Außenverhältnis die Restsumme von 600€ begleichen um das Engagement der Bank final zu beschließen. Im Innenverhältnis darf ich dann vermutlich annähernd die gleichen (wenn nicht sogar mehr...) finanziellen Ressourcen aufbringen um wieder an mein Geld zu kommen. Wo ist hierbei die Sinnhaftigkeit? Wie würde das von statten gehen bzw. müsste ich hier zwingend Rechtsbeistand benötigen und würden Sie das Mandat übernehmen, sofern sich das Verhältnis zwischen Einsatz und Erfolg rechnet?
Vielen Dank vorab.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wo ist hierbei die Sinnhaftigkeit?
Das ist eben gerade das Wesen der Gesamtschuldnerschaft, nämlich dass dem Gläubiger mehrere Schuldner gegenüberstehen, an die er sich, je noch Zahlungsfähigkeit, beliebig wenden kann. Sonst würde dieses Institut ja keinen Sinn machen. Den Ausgleich müssen die Gesamtschuldner im Innenverhältnis vornehmen. Damit soll der Gläubiger eben nichts zu tun haben, weil er sonst das Risiko des Zahlungsausfalles eines oder mehrerer Schuldner zu tragen hätte.
Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs müsste zunächst noch geprüft werden, ob dieser nicht bereits verjährt ist. Der Anspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB
. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem die Gesamtschuld begründet wurde. Im Falle eines Darlehensvertrages also mit Abschluss des Darlehensvertrages und nicht erst mit der Zahlung an den Gläubiger.
Bitte kontaktieren Sie mich doch nochmal per E-Mail (diese finden Sie in meinem Profil) und teilen mir mit, wann der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Ich schaue mir das dann noch einmal genauer an.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin