Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Letztlich kann der Kollege Sie nur dann mit Erfolg als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen, wenn ihm der Beweis gelingt, daß auch Sie ihn beauftragt haben.
Davon ist zwar nach Ihren Angaben nicht auszugehen. Allerdings scheitert ein Gesamtschuldverhältnis noch nicht daran, daß Sie selbst nie Kontakt mit dem Kollegen hatten. Ausgeschlossen sein muß vielmehr auch, daß Ihr ehemaliger Freund als Ihr Stellvertreter gehandelt und Sie so vertraglich (mit-)verpflichtet hat. Außschließend müssen eine Stellvertretung indes nicht Sie. Vielmehr müßte der Kollege, sofern er sich darauf beruft, beweisen, daß eine wirksame Stellvertretung stattgefunden hat.
II. Gegen die Inanspruchnahme wehren können und sollten Sie sich, indem Sie dem Mahnbescheid fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen seit seiner Zustellung Widerspruch erheben.
Vermutlich wird es danach auf Antrag des Kollegen zu einer streitigen Auseinandersetzung kommen, und muß der Kollege seinen Anspruch deshalb wie in einer Klageschrift begründen.
Im Rahmen des streitigen Verfahrens haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Ich empfehle Ihnen, sich hierfür anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Insoweit stehe ich Ihnen zu gegebener Zeit gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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