Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen:
Eine Gesamtstrafe darf auch nachträglich nur gebildet werden, wenn die Voraussetzung des § 55 (hier Abs. 1) StGB
vorliegen.
1. Sie wurden aufgrund eines Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 50 TS zu 10 € verurteilt. (Entscheidender Zeitpunkt ist der Erlass des Strafbefehls am 06.09.2007.) Gegen diesen Strafbefehl haben Sie keinen Einspruch eingelegt, so dass diese Verurteilung rechtskräftig ist.
(§ 55 StGB
: „…wenn ein rechtskräftig Verurteilter…“)
2. Sie wurden am 07.02.2007 vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 90 TS zu je 20 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat "die Strafhöhe bestätigt" und Sie ebenfalls zu 90TS verurteilt (§ 55 StGB
: „…wegen einer anderen Straftat verurteilt wird…“)
3. Leider schreiben Sie nicht, zu welchem Zeitpunkt Sie die zweite Tat begangen haben. Eine Gesamtstrafe kann nur gebildet werden, wenn der Tatzeitpunkt der zweiten Tat vor dem Erlass des Strafbefehls am 06.09.2006 lag. Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu prüfen:
Aufgrund der Voraussetzungen 1. bis 3. Musste grundsätzlich im 2. Urteil eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden.
4. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie die Strafe aus dem Strafbefehl vollständig gezahlt haben (= ja!) und zwar vor der 2. Verurteilung. Keine Probleme ergeben sich, wenn die Vollständige Zahlung vor dem Urteil der 1. Instanz erfolgt ist (also vor dem 07.02.2007). Dann kann keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden.
Aber auch, wenn die Strafe aus dem Strafbefehl erst zwischen dem Urteil 1. Instanz und dem Urteil 2. Instanz (also zwischen dem 07.02.2007 und dem 26.07.2007) bezahlt wurde, kann keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden. Es kommt nach ganz h.M. auf den Zeitpunkt des Berufungsurteils an, wenn in diesem Berufurteil über die Schuld- oder Straffrage entschieden worden ist. Nach Ihrer Schilderung ist dies der Fall. Es käme insb. nur dann nicht auf den Zeitpunkt des Berufungsurteils an, wenn es sich bei dem Berufungsurteil um ein reines Prozessurteil gehandelt hätte, durch das die Berufung als unzulässig oder wegen Ausbleibens des Angeklagten verworfen worden ist. Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Ergebnis: Eine nachträgliche Gesamtstrafe darf nicht gebildet werden, wenn die Strafe aus dem Strafbefehl vor dem Berufungsurteil vollständig bezahlt worden ist.
Sie haben also Recht und sollten sofortige Beschwerde einlegen, wenn Sie nicht möchten, dass eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wird.
Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
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Sie sollten aber aus einem anderen Grund keine sofortige Beschwerde einlegen:
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist für Sie ausschließlich vorteilhaft, da Sie insg. weniger zahlen müssen
(ohne: 2.300,- €
mit: 1.680,- €)
Die schon aufgrund des Strafbefehls gezahlten Gelder werden angerechnet!
ACHTUNG: Es ist ein Irrtum, das Geldstrafen von 90 TS oder weniger niemals in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Diese Regelung gilt nur für die ERSTE Verurteilung. Da Sie jedoch schon zu einer Geldstrafe von 50 TS verurteilt worden sind, werden BEIDE Strafen zwingend in Ihr Führungszeugnis aufgenommen. Der Richter des AG irrte also, wenn er glaubte, Ihnen einen Gefallen zu tun. Wenn schon eine Vorverurteilung vorhanden ist (Höhe egal) wird eine zweite Verurteilung immer mit der ersten in das Führungszeugnis eingetragen.
Bei Ihnen werden also im Führungszeugnis stehen:
1. Betrug, 50 TS
2. Betrug, 90 TS.
Erst nach Ablauf von 3 Jahren werden die jeweiligen Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt