Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welcher Unterschied besteht zwischen der Durchsetzung unserer Forderungen durch ein Inkassobüro und einem Gerichtsvollzieher?
Der Unterschied zwischen beiden liegt darin, dass es sich beim Gerichtsvollzieher um ein Vollstreckungsorgan handelt, § 753 ZPO
. Beim Inkassobüro hingegen nicht. Das Inkassobüro kann also die Forderung anmahnen und auch die Zwangsvollstreckung androhen, kann sie aber selbst nicht durchführen. Auch das Inkassobüro muss für die Durchführung der Zwangsvollstreckung einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Das können Sie aber auch direkt tun und sparen sich so die Inkassokosten. Beauftragen Sie hingegen vorher ein Inkassobüro, wird dies in jedem Fall teurer für Sie.
Die Vermögensauskunft wird wohl nur durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen, oder?
Das ist richtig. Das regelt § 802e ZPO
.
Da ein Inkassobüro das Honorar oft nur erfolgsabhängig bekommt dürfte das Interesse des Inkassobüros an einer Eintreibung des Forderungsbetrags höher sein als beim Gerichtsvollzieher.
Das mag sein, dafür verwenden Inkassobüros aber oft auch Methoden, die nicht unbedingt erstrebenswert sind, z.B. indem sie massiv psychischen Druck auf die Schuldner ausüben. Nichts desto trotz sind Inkassobüros auf die freiwillige Mitarbeit des Schuldners angewiesen, da sie eben nicht selbst die Zwangsvollstreckung durchführen können, sondern sich dafür ebenfalls eines Vollstreckungsorgans bedienen müssen.
Ist es richtig, dass der Schuldner die Kosten (egal ob Inkassobüro oder Gerichtsvollzieher) tragen muss, wenn ein Titel vorliegt?
Der Schuldner muss alle notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung erstatten. Hierzu gehören in jedem Fall die Gerichtsvollzieherkosten. Inkassokosten sind dann notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn sie nicht höher sind als die entsprechenden Anwaltskosten.
Warum bekomme ich dann eine Rechnung vom Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit (z.B. Abnahme der Vermögensauskunft)? Warum stellt er das nicht dem Schuldner in Rechnung?
Weil Sie Antragsteller und damit Auftraggeber des Gerichtsvollziehers sind. Daher müssen Sie auch seine Kosten tragen. Der Schuldner hat ihn nicht beauftragt, schuldet daher auch nicht seine Kosten. Da es sich aber um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, haben Sie wiederum einen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner. Würde sich der Gerichtsvollzieher die Kosten vom Schuldner holen müssen, hätte er ständig die Ausfälle zu tragen. Denn die Schuldner sind in der Regel zahlungsunfähig. Daher kommt ja der Gerichtsvollzieher. Er würde also quasi permanent umsonst arbeiten müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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