Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Wenn dieses Unternehmen tatsächlich keine Ansprüche gegen Sie hat, weil es nie zu einem Vertragsschluss oder sogar einer Kontaktaufnahme kam, sind Sie grundsätzlich auch nicht verpflichtet, auf die Forderungen zu reagieren.
Erst bei einem gerichtlichen Mahnbescheid, wie er in Ihrem Fall ergangen ist, ist Handlungsbedarf gegeben.
Ein Mahnbescheid ist nur wirksam, wenn er auch dem Zustellungsadressaten zugeht. Wenn nur Sie, und nicht auch Ihre Frau, Zustellungsadressat sind, Sie aber nicht unter der Adresse Ihrer Familie gemeldet sind, ist Ihnen der Mahnbescheid grundsätzlich nicht wirksam zugegangen. Ihre Eltern könnten den Mahnbescheid an das Gericht zurückschicken, mit dem Hinweis, dass Sie unter dieser Adresse nicht gemeldet sind.
Die Firma müsste dann einen neuen Mahnbescheid beantragen. Hierfür muss sie auch den Namen und die Postanschrift desjenigen angeben, gegen den sie einen Anspruch zu haben vorgibt. Freiwillig müssen Sie oder Ihre Familie diese Angaben gegenüber der Firma nicht machen. Sollte eine gerichtliche Aufforderung kommen, müssen Sie die Angaben machen. Auch müssten Sie bei einer Anordnung der persönlichen Erscheinens durch das Gericht auch tatsächlich erscheinen. Gemäß § 141 ZPO
kann das Gericht von der Anordnung des persönlichen Erscheinens aber absehen, wenn einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist.
Ist Ihnen der Mahnbescheid aber auf andere Art und Weise, z.B. durch Übergabe Ihrer Eltern, zugegangen, so gilt er als zugestellt. Wenn Sie sich sicher sind, dass die Firma keinerlei Ansprüche gegen Sie hat, sollten Sie dem Mahnbescheid auch widersprechen. Die Firma hätte dann, wie Sie es auch schon korrekt festgestellt haben, die Darlegungs- und Beweislast, dass ihre Ansprüche gegen Sie berechtigt sind. Hierzu müsste sie ins streitige Verfahren übergehen und die Beweise vorlegen.
Wenn sie dazu nicht in der Lage ist, haben Sie nichts zu befürchten.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Aus Ihrer Antwort ergibt sich nun eine weitere Frage.
Wenn meine Eltern den Mahnbescheid mit dem Hinweis, ich sei unter ihrer Adresse nicht gemeldet an das Gericht zurückschicken, wird doch wahrscheinlich umgehend die Aufforderung zur Herausgabe meiner aktuellen Adresse erfolgen. Dieser Aufforderung müssten meine Eltern dann, Ihren Angaben gemäß, nachkommen. Danach wird dann wahrscheinlich ein weiterer Mahnbescheid an meine ausländische Adresse ergehen, dem ich dann widerspreche und es somit zur Verhandlung kommen wird. Nun befürchte ich bei dieser Verhandlung evtl. unterliegen zu können, da ich nicht persönlich dort erscheinen kann.
Mich macht die Hartnäckigkeit, mit der hier versucht wird eine Forderung einzutreiben, schon stutzig. Offensichtlich verfüg die Firma auch über meine Bankdaten und eine Einzugsermächtigung, da sie ja schon mehrfach Geld von meinem Konto abgebucht hat. Aus den Schreiben der Inkassofirma geht auch hervor, dass ich bei dieser Firma eine Kundennummer habe und es wird auf Rechnungsnummern verwiesen (ich habe jedoch nie eine Rechnung bekommen).
Gibt es für mich eine Möglichkeit vor einer Verhandlung in Erfahrung zu bringen, wie diese Firma Ihre Ansprüche beweisen will, z.B. mit Anwaltlicher Hilfe?
Was würde mich die Beauftragung eines Anwalts in diesem Fall Kosten? Momentan beträgt die Gesamtforderung ca. 200 €.
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gericht wird von sich aus keine weiteren Schritte unternehmen und somit auch nicht Ihre Eltern zur Herausgabe der Adresse auffordern. In einem Zivilprozeß ist es Sache der Parteien, den Sachverhalt sowie die Gegenpartei selbst eindeutig zu beschreiben und zu identifizieren.
Es wäre also Sache der Firma, Ihren Wohnsitz herauszufinden, z.B. über Anfragen beim Einwohnermeldeamt o.ä.
Ob bei einer Verhandlung das persönliche Erscheinen angeordnet wird, hängt vom Richter ab. Dieser entscheidet dies nach dem Einzelfall. Anhaltspunkte sind der Streitwert und der Wert der Aussage, die von der entsprechenden Person abhängt. Kann alles anhand von Dokumenten nachgewiesen werden, ist ein persönliches Erscheinen nicht zwingend nötig. Jedoch wollen sich natürlich viele Richter einen persönlichen Eindruck der Parteien machen.
Wenn die Firma jedoch über Bankdaten, Einzugsermächtigung etc. von Ihnen verfügt, liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, daß Sie doch irgendwo etwas unterschrieben haben. Zunächst sollten Sie, wenn Sie nichts von solch einer Unterschrift wissen, natürlich die Einzugsermächtigung widerrufen. Anschließend können Sie selbst die entsprechende Firma anschreiben und um Klärung bitten. Sie können selbstverständlich auch einen Anwalt beauftragen, ein Schreiben an die Gegenseite aufzusetzen, in dem dieser zur Klärung und möglicherweise Unterlassung/Rückzahlung auffordert. Die Gebühren des Anwalts bestimmen sich dabei grundsätzlich nach dem Gesetz. Bei einem Streitwert von 200 € würden außergerichtliche Gebühren des Anwalts in Höhe von 46,41 € (incl. 19 % Mehrwertsteuer) anfallen. Besteht kein Anspruch der Firma, können dieser die Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Ob ein solches Schreiben Erfolg hat und die Firma darlegt, warum sie Geld einzieht, hängt natürlich davon ab, ob die Firma seriös ist oder es sich tatsächlich nur um eine Abzockerfirma handelt. Möglicherweise können Sie selbst im Internet mehr über diese Firma erfahren (was verkauft sie, was sagen andere Verbraucher darüber etc.).
Ich stehe Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung, wenn Sie ein solches Schreiben bzw. ein Vorgehen gegen die Firma wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)