Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie können eine Vollstreckung verhindern.
Der Mahnbescheid stellt für denjenigen, der meint, eine Geldforderung gegen jemanden zu haben, einen schnellen und einfachen Weg dar, einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zu erwirken. Bei einer Beantragung des Mahnbescheids prüft das Gericht auch nicht, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Der Mahnbescheid hat mit der Vollstreckung noch gar nichts zu tun, sondern ist eine Zahlungsaufforderung, die diesmal vom Gericht kommt. Wird gegen einen Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt und auch nicht vollständig gezahlt, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wäre dann der Titel, aus dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben würde.
Soweit ist es bei Ihnen noch nicht, und da der Mahnbescheid wie gesagt eine gerichtliche Zahlungsaufforderung darstellt, können Sie auch die restlichen Kosten (die Zinsen und die Kosten für das Mahnverfahren, also alles, was Sie laut Mahnbescheid über die 150 Euro hinaus noch zahlen sollen) einfach zahlen, und das Mahnverfahren ist damit von selbst erledigt. Eine Vollstreckung können Sie dadurch verhindern.
Da Sie die 150 Euro beglichen haben, gehe ich davon aus, dass Sie zur Leistung verpflichtet waren. Ebenso sprechen Sie von einer Mahnung, damit wären Sie dann in Verzug gewesen. Wenn allerdings noch eine vom Gläubiger gesetzte Zahlungsfrist lief, wäre zumindest die Beantragung des Mahnbescheids in dieser Zeit lief mutwillig, dann sollten Sie Widerspruch (Frist 2 Wochen ab Zustellung) einlegen.
Sollte dem nicht so sein und Sie die Zahlung wirklich schulden und auf die lange Bank geschoben haben, begleichen Sie die restlichen Kosten, und die Sache ist erledigt.
Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
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