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Geöffnete Briefe - deutsche Post

1. Dezember 2004 21:21 |
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Generelle Themen


Mein Mann hat mehrmals (ca. 3 Mal) geöffnete (und sauber zugemachte) Briefe bekommen. Auf den Briefen stand kein Stempel, der erkennbar gemacht hätte, warum sie geöffnet wurden. Die Adresse stimmte auch. Die 3 Briefe waren an meinen Mann persönlich adressiert. Es handelte sich nicht um einen Sammelversand oder um etwas vergleichbares, wo die Post manchmal Kontrollen bezüglich des Tarifs macht. Die deutsche Post (in Berlin) konnte 2 Mal auch nicht erklären, warum die Briefe geöffnet wurden.

Mein Mann trägt einen arabischen Namen und vor 4 Jahren hatte er ein paar Monate lang keinen legalen Status bzw. keine Aufenthaltserlaubnis. Seit 4 Jahren hat er aber wieder eine. Irgendwie habe ich die Verbindung zwischen diesen Briefen und den schönen Erklärungen von Schily gemacht und mich gefragt, ob es sein könnte, dass die "Behörden" meinen Mann überwachen. Auch wenn mein Mann diesbezüglich nichts zu befüchten hat, ist es kein gutes Gefühl und auch wenn die Briefe seit einiger Zeit nicht geöffnet werden, würde ich mir das ganze gern erklären können. Ich will nicht paranoid werden, man hört in den Medien schon genug!

Meine Fragen also: arbeitet die deutsche Post mit den Behörden, darf sie das, wenn ja unter welchen Bedingungen? Wie kann ich die Situation klären? Welche Rechte habe ich (gegenüber der Post bzw. den Behörden)?

Danke im Voraus für Ihre Antwort

Sehr geehrte Anfragende,

die Deutsche Post arbeitet manchmal mit Behörden zusammen. Nach Art. 10 Absatz 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 2 des Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnisse muss die Post das sogar.

Der Katalog der Tatbestände, in denen das Postgeheimnis aufgehoben werden kann ist in § 3 Absatz 1 geregelt. U.a. sind dies

Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats,

Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,

Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit,

Straftaten gegen die Landesverteidigung,

Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nicht-deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,

Straftaten soweit diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder

Straftaten mit dem Inhalt, im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe anzugehören, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

Wenn dieser Verdacht besteht und Maßnahmen zur Aufhebung des Postgeheimnisses eingeleitet sind, dann erfahren Sie davon nichts, solange die Maßnahme läuft (sonst wäre sie ja nutzlos) und es gibt auch keinen Rechtsweg, sie zu beenden.

Sie werden erst benachrichtigt, wenn die Maßnahme beendet ist.

Die einzige Möglichkeit, die Sie haben um evtl. Licht in die Angelegenheit zu bringen, wäre, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Postgeheimnisses zu erheben. Falls keine Maßnahme anhängig ist, müsste die Polizei versuchen, den Täter zu ermitteln, da das Postgeheimnis ein stark geschütztes Gut ist. Ob aus Geheimhaltungsgründen Ihnen jedoch u.U. ein falsches Ergebnis der Untersuchungen mitgeteilt wird, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden.

Ich hoffe, hiermit Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -


Artikel 10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.


Gesetz zur
Beschränkung des Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnisses
(Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz - G 10)

§ 12 Mitteilungen an Betroffene

(1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass

1. diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,

2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und

3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.

(3) Die Mitteilung obliegt der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger.

§ 13 Rechtsweg

Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und ihren Vollzug ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig.

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