Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich Ihre Frage sehr gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung scheint die Lebensgefährtin Ihres Vaters selber auf Grund ihres Alters mit der Betreuung ihres Vaters überfordert zu sein. Eine Möglichkeit wäre, dass Sie mit dem/den Kind/Kindern der Lebensgefährten (falls vorhanden) sprechen, ob nicht gegebenenfalls für die Lebensgefährten eine Betreuung beim zuständigen Gericht erwirkt werden könnte.
Dann wäre eine Verweigerung seitens der Lebensgefährtin unbeachtlich und das betreuende Kind der Lebensgefährten könnte deren Einwilligung ersetzen.
Dies ist allerdings nur einen Gedanke am Rand.
Kern Ihrer Anfrage war ja die Anfechtung der Generalvollmacht, die Ihr Vater seiner Lebensgefährtin erteilt hat. Sofern es sich bei der Vollmacht um eine unwiderrufliche Generalvollmacht handelt, ist diese grundsätzlich sittenwidrig und daher gem. § 138 BGB
unbeachtlich.
Grundsätzlich ist die Rechtsauskunft des Amtsgerichts insoweit rechtsfehlerfrei. Die Erteilung einer Betreuung zu Ihren Gunsten gegen oder ohne den Willen der generalbevollmächtigten Lebensgefährtin ginge nur, sofern Ihr Vater hierdurch vor Schaden bewahrt werden soll.
Dies ließe sicher auf Grund des Gesundheitszustandes Ihres Vaters sowie dem Verhalten seiner Lebensgefährtin ( Sie schrieben insoweit:“…. spricht nicht mit dem Pflegepersonal oder dem Hausarzt über seinen Gesundheitszustand (Gesundheitssorge) sicher argumentieren.
An dieser Stelle nervt anfällig Ihnen einen im Familien-/Betreuungsrecht erfahrenen Kollegen Vorort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beziehungsweise genauer gesagt der rechtlichen Interessen ihres Vaters zu beauftragen.
Dort müsste sorgfältig argumentativ aufgearbeitet werden, weshalb eine Betreuung durch die Lebensgefährtin für Ihren Vater nicht mehr zumutbar ist, da Ihr Vater sonst droht hierdurch gesundheitlichen Schaden zu erleiden.
Sie können die Vollmacht grundsätzlich leider nicht selbst anfechten. Anfechten könnte die Vollmacht grundsätzlich nur derjenige, der sie erteilt hat, also ihr Vater.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sehe ich hierfür aber leider keinen Ansatz. Ein solcher wäre lediglich bei Erklärungsirrtum oder bei arglistiger Täuschung oder Drohung seitens der Lebensgefährtin gegeben. Dies ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht der Fall.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Diese Antwort ist vom 30.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrter Herr Newerla,
erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort. Der Sinn des Satzteils
"An dieser Stelle nervt anfällig ..."
erschließt sich mir leider nicht...?
Eine Nachfrage. Sie schreiben:
"Sofern es sich bei der Vollmacht um eine unwiderrufliche Generalvollmacht handelt, ist diese grundsätzlich sittenwidrig und daher gem. § 138 BGB
unbeachtlich."
Bedeutet das, eine unwiderrufliche Generalvollmacht ist zu ignorieren?
Vielen Dank und einen schönen Abend!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Bei ""An dieser Stelle nervt anfällig ..." handelt es sich um einen Schreibfehler meines Diktierprogrammes, den ich nicht bemerkt hatte. Ich bitte Sie dies vielmals zu entschuldigen.
Ich wolle sagen, dass ich Ihnen an dieser Stelle bereits empfehlen möchte, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen. Ich meinte also nicht "nerven" , sondern "empfehlen".
Nach der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur sowie Rechtsprechung ist eine unwiderrufliche Generalvollmacht sittenwidrig gem. § 138 BGB
und daher nichtig.
Dies bedeutet, dass die Generalvollmacht in diesem Fall so zu behandeln wäre, als ob Sie nicht existent wäre. Es gäbe also keine wirksame Vollmacht . Wenn Sie so wollen, könnte eine unwirksame Generalvollmacht bzw. sittenwidrige Generalvollmacht ignoriert werden.
In diesem Fall könnte die Lebensgefährtin keinen Einspruch gegen die beabsichtigte Betreuung erheben.
Ich hoffe ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantowrtet zu haben und wünsche Ihnen noch alles Gute in der Angelegenheit und einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132