Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst ist festzustellen, dass der Generalbevollmächtigte wirksam Geschäfte, auch Schenkungen, im Namen des Vollmachtgebers vornehmen kann, soweit die Vollmacht hierzu keine Einschränkungen enthält.
Ansonsten gilt: Ob eine Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers auf das jeweilige Erbe anzurechnen ist, hängt insbesondere vom Zweck der Schenkung ab.
Ausstattungen (Aussteuer zur Hochzeit etc.) sind dann auszugleichen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes angeordnet hat (§ 2050 Abs. 1 BGB
).
Zuschüsse, welche der Erblasser zur Lebzeiten regelmäßig gewährt und die nach seinem Willen als zusätzliche Einkünfte verwendet werden sollen (Unterhalt etc.), sind nur dann ausgleichspflichtig, wenn sie übermäßig sind (§ 2050 Abs. 2 BGB
). Wann genau Übermaß vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses zu ermitteln.
Eine Ausgleichspflicht kann ansonsten auch für Schenkungen, welche nicht unter die oben genannten Kategorien fallen, bestehen. Dieses jedoch nur dann, wenn die Ausgleichspflicht vom Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung explizit angeordnet worden ist (§ 2050 Abs. 3 BGB
). Eine solche Anordnung kann testamentarisch oder sonst schriftlich oder sogar mündlich erfolgen. Bei mündlichen Anordnungen wird jedoch ein Beweisproblem bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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