Sehr geehrte(r) Fragende(r),
1. Da Sie die Schenkungssteuererklärung bereits vom Finanzamt zugeschickt bekommen haben, darf davon ausgegangen werden, dass der Notar bereits den Vertrag weitergeleitet hat. Sie müssen daher den Darlehensvertrag und eine Zinsbescheinigung der Bank nachreichen.
2. Der Vater hat nach §16
, 15 ErbStG
einen Freibetrag von 10.300 EUR (Steuerklasse II, da Kinder noch leben - nicht zu verwechseln mit der Lohnsteuerklasse).
Dieser ermittelt sich nicht vom Verkehrswert sondern vom Bedarfswert, der gesondert ermittelt werden muss. Daher ist hier nicht klar zu sagen, ob die Steuer anfällt oder nicht.
Das müsste dann unter Vorlage aller Unterlagen gesondert ausgerechnet werden. Gerne unterbreite ich Ihnen diesbezüglich ein Angebot.
3. Dieses kann im Notarvertrag geregelt sein, prinzipiell aber der Beschenkte.
Es kann ggf. noch Grunderwerbssteuer anfallen (ggf. auch Regelung im Notarvertrag)
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Den Bedarfwert haben wir vorab nach §§145/146 BewG ermittelt. Er liegt bei 250T€. Bezieht sich dann die vom FA zu ermittelnde Schenkungssteuer auf "Bedarfswert-Hypothek"=40T€ oder sind dann noch weitere "Fallstricke" zu beachten?
Sehr geehrter Fragender,
zum einen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der von Ihnen nach den §§ 138 ff. BewG
ermittelte Bedarfswert von 250 TEUR durch den festgestellten Verkehrswert, der laut Ihren Angaben nur 220 TEUR beträgt, "gedeckelt" wird.
Ferner ist für die Antwort auf die Frage, wie sich nun die schenkungssteuerliche Bemessungsgrundlage errechnet, zu prüfen, ob verbunden mit dem Übergang der Grundstücksanteile auch das Darlehen - bzw. entsprechende Anteile daran - auf den Vater übertragen wurden.
Eine entsprechende Regelung wird dem Notarvertrag zu entnehmen sein.
Hintergrund dessen ist, dass sodann im vorliegenden Fall eine sog. gemischte Schenkung gegeben wäre, da nämlich für die Übertragung teilweise eine Gegenleistung erbracht und insoweit also gar keine Schenkung vorliegen würde.
Hierbei wird die schenkungssteuerliche Bemessungsgrundlage ermittelt, indem der Steuerwert (STW) der Leistung des Schenkers in dem verhältnis aufgeteilt wird, in dem der Verkehrswert (VKW) der Bereicherung des Beschenkten zu dem Verkehrswert des geschenkten Vermögens steht.
Dieses geschieht nach der Formel:
STW der Zuwendung = STW Leistung d. Schenkers x VKW Bereicherung d. Beschenkten / VKW Leistung d. Schenkers
Unterstellt man in Ihrem Fall, dass auch das Darlehen entsprechend Ihrer Anteile am Grundstück von insgesamt 25 % bislang in diesem Umfang wirtschaftlich von Ihnen getragen wurde und nunmehr insoweit vom Vater zu übernehmen ist, so ergibt sich hiernach ein Steuerwert für die Schenkung von:
220 TEUR x (220 TEUR - 210 TEUR =)10 TEUR / 220 TEUR = 10 TEUR,
hiervon jedoch nur anteilig 25%, also: 2,5 TEUR.
Danach würde sich - nach Abzug des bereits angesprochenen Freibetrags - der stpfl. Erwerb des Vaters auf 0 EUR belaufen und somit keine Steuer anfallen.
Dieses sollten Sie daher prüfen.
Sofern Sie hierbei meine Hilfe in Anspruch nehmen möchten, würde ich mich über eine entsprechende weitere Beauftragung freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Corina Seiter