Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Das eingerichtete Konto diente zur Unterhaltung des Ferienhauses sowie zur Begleichung laufender Kosten.
Wenn zum Stichtag des Eigentumsübergangs auf dem Konto ein Guthaben vorhanden gewesen ist, wäre daran zu denken, dieses Guthaben hälftig zu teilen.
Das würde zunächst voraussetzen, dass man die laufenden Kosten wie Stromkosten, Kosten für den Gas- und Wasserverbrauch etc. zum Stichtag des Eigentumsübergangs berechnet. Bis zum Eigentumsübergang hätte sich absprachegemäß Ihre Ehefrau an den laufenden Kosten zu beteiligen, ab Eigentumsübergang müsste der Bruder die Kosten allein tragen.
D.h., man müsste ausrechnen, ob, was die Verbrauchskosten angeht, noch ein Guthaben zu Gunsten Ihrer Ehefrau besteht.
Schwieriger ist es den Rücklagen für Reparaturen.
Zunächst dürfte es problematisch sein, die Kosten für die Reparaturen aus der Gesamtzahlung heraus zu rechnen. Ein Weg die Kosten für anfallende Reparaturen zu berechnen, könnte so aussehen, dass, immer bezogen auf den Tag der Grundbucheintragung, zunächst über die laufenden Kosten bis zur Eintragung ins Grundbuch abgerechnet wird. Dann weiß man, welchen Betrag der Bruder und welchen Betrag Ihre Ehefrau zu tragen hätten. Es verbleibt dann eine Differenz bezüglich der Rücklagen.
Hier müsste man eine Einigung dahingehend treffen, dass sich Ihre Ehefrau und der Bruder verständigen, dass Ihre Ehefrau einen Teil der Rücklagen, beispielsweise die Hälfte, zurückerhält.
2.
Schade ist, dass man bezüglich der Auflösung des Kontos anlässlich des Verkaufs des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück keine Einigung herbeigeführt hat. Es wäre auch sehr zweckmäßig gewesen, generell in den Notarvertrag konkrete Zahlen aufzunehmen, um festzuhalten, welchen Betrag Ihre Ehefrau erhalten soll.
Das ist nun leider nicht mehr nachzuholen.
Deshalb wird Ihre Ehefrau versuchen müssen, eine Einigung mit dem Bruder zu erzielen und zwar auf der Grundlage, wie ich sie oben skizziert habe.
3.
Schließlich muss man noch sehen, über welchen Geldbetrag man überhaupt spricht. D.h., der Kontostand ist zuletzt auch deshalb von Bedeutung, weil man daran festmachen kann, ob sich im Streitfall eine gerichtliche Auseinandersetzung lohnen kann.
Kompliziert bleibt eine Auseinandersetzung alle Mal.
Ein Beispiel macht das deutlich: Es wurden Rücklagen für eventuelle Reparaturen gebildet. Wenn Ihre Ehefrau nach meiner obigen Beispielsrechnung einen verbleibenden Teil der Reparaturkosten zu 1/2 zurückverlangt, wird der Bruder vermutlich einwenden, dass kein Anspruch bestehe, weil das Kosten sind, die sowieso angefallen seien. Zwar teile ich diese Ansicht nicht, aber denkbar ist es, dass eine solche Auffassung vorgebracht wird.
Ihre Ehefrau wird also versuchen müssen, eine Einigung zu erzielen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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