Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. + 2. Nach § 1361 b III 2 BGB
kann eine Nutzungsentschädigung zu zahlen sein, wenn einem Partner die Ehewohnung gerichtlich zugesprochen wurde oder ein Partner freiwillig die Nutzung der Wohnung aufgegeben hat und dies der Billigkeit entspricht.
Hier wäre allerdings auch zu berücksichtigen, ob eine hälftige Abzahlung des Kredits von Ihnen durchgeführt wird oder ob Ihre Noch-Frau die gesamte Belastung trägt.
Auch könnte Ihre Frau hier die unterschiedliche Höhe der Übernahme der Belastungen anbringen.
Es kommt hier immer auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, so dass eine abschließende Antwort hier nicht gegeben werden kann. Sie sollten jedoch beachten, dass eine Nutzungsentschädigung erst ab einer eindeutigen Zahlungsaufforderung verlangt werden kann. Eine rückwirkende Geltendmachung kommt nicht in Betracht.
Als Obergrenze ist hier die ortsübliche Miete anzusetzen, bei Miteigentum der hälftige objektive Mietwert.
3. Der objektive Wohnwert ist in der Trennungszeit höchstens mit der Miete zu berechnen, die für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessener kleinere Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu zahlen wäre.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Wohnvorteil nur dann vorliegt, wenn dieser Vorteil die zu berücksichtigenden Schulden übersteigt. Ansonsten neutralisiert sich der Wohnvorteil durch die zu tragenden Lasten.
Aufgrund der Komplexität des Themas rate ich Ihnen an, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen und die Angelegenheit und die spätere Scheidung durch diesem vornehmen zu lassen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort. Ich habe noch zwei kleine Fragen zum Punkt 3 Ihrer Antwort.
In welchem Paragrafen ist der Sachverhalt mit dem objektiven Wohnwert geregelt und was meinen Sie mit dem zweiten Teil: "Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Wohnvorteil nur dann vorliegt, wenn dieser Vorteil die zu berücksichtigenden Schulden übersteigt. Ansonsten neutralisiert sich der Wohnvorteil durch die zu tragenden Lasten."?
Das ist für mich leider nicht verständlich.
Zu Ihrer Information dazu (wenn das für die Fragestellung sinnvoll ist). Die Lasten für die Schulden belaufen sich auf ca. 1.800 € pro Monat. Eine kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt wird mit etwa 500 € Miete anzusetzen sein.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Ausführungen und genaue Festlegung des objektiven Wohnwertes finden Sie in den Kommentaren zu § 1360 BGB
. Der Inhalt wurde durch die Rechtsprechung zu § 1361 BGB
entwickelt, so dass kein Paragraph genannt werden kann, der diese Aussage ausdrücklich trifft.
In Ihrem Fall liegt kein bezifferbarer Wohnwert vor, da die Lasten für die Wohnung höher sind als der objektive Mietpreis. Für Ihre Noch-Frau wäre es damit grundsätzlich vorteilhafter, wenn sie in einer Mietwohnung wohnen würde, da Sie hier nur Ausgaben in Höhe von 500 € hat.
Auch bei hälftiger Aufteilung der Kosten wären diese für Ihre Frau höher als die Ersparnis, die sie dadurch hat, dass Sie keine Miete zahlen muss.
Ihre Noch-Frau hat somit hier aufgrund der Lasten keinen finanziellen Vorteil darin, dass sie die Wohnung weiter bewohnt. Dieser müsste für das Vorliegen eines Wohnvorteils aber gegeben sein.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)