Sehr geehrter Ratsuchender,
SIe müssen zwar nicht die Häfte der Goldstücke herausgeben, aber Wertersatz leisten zu dem Wert, die die hälftige Anzahl zum Zeitpunkt der Entnahme hatte.
Insoweit besteht in der Tat ein Ausgleichsanspruch, da durch die Einlage in das Schließfach beide Ehepartner Eigentümer geworden sind (wobei ich davon ausgehe, dass Beide auch Zugang zum Schließfach hatten).
Dabei ist es irrelevant, ob der Ankauf durch Mittel uis Ihrem Konto erfolgt sind, da die Verbringung in das Schließfach (zumindest damals bei der Einlage) dann eben dazu geführt hat, dass die Münzen Beiden gehören sollten.
Allerdings kann Ihre Frau nicht die Herausgane bestimmter Münzen verlangen, sondern "nur" Wertersatz. Aber vielleicht lassen Sie den Weit zum Entnahmezeitpunkt feststellen, denn es könnte sein, dass der damalige Wert höher gewesen ist, sodass Sie dann ggfs. den (ansich nicht durchsetzbaren) Anspruch der Frau erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Anwalt,
können Sie mir bitte noch mitteilen was in den vom Gegenanwalt aufgeführten Paragraphen und in dem angegebenen Gerichtsurteil steht.
++++Er führt für die Behandlung des Gemeinschaftsschließfach den Paragraphen § 428 BGB und eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB an.
Ebenfalls ein Urteil des OLG Köln, FamRZ 1987 1139, 1140 den entsprechenden Betrag nach § 430 BGB auszugleichen.++++
Danke
Dieter Christ
Sehr geehrter Ratsuchender,
sehr gerne.
§ 428 Gesamtgläubiger
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Oberlandesgericht Köln
Urt. v. 18.03.1987, Az.: 11 U 167/86
Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gesamtgläubigerschaft im Falle des Vorliegens von "Oder-Konten" bei Eheleuten ; Indizien für und gegen eine Mitberechtigung des einen Ehepartners; Vereinbarkeit der Zubilligung eines Ausgleichsanspruches mit dem familienrechtlichen Zugewinnausgleich
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Inhaltlich wird damit die Ausgleichspflicht begrundet, aber eben nur auf den Wert, nicht auf die Hälfte der Sachen, also der Münzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg