Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:
Jeder Miteigentümer hat Anspruch auf Nutzung oder eine Nutzungsentschädigung des in seinem Miteigentum stehenden Hauses. Gleichzeitig treffen ihn auch die Kosten an Abgaben und Instandhaltung nach der Höhe seines Miteigentumanteils.
Sie können theoretisch von Ihrem Ex-Ehemann eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des hälftigen Hausanteils (Objekt B)fordern, errechnet nach dem durchschnittlichen Mietzins (evtl. Mietspiegel) je Quadratmeter. Gleichzeitig besitzt Ihr ehemaliger Ehemann auch einen gleichen Anspruch auf das Objekt A. Dieser führt hier aber nur zur Auskehr von Mietzinsen, da Sie das Haus (Objekt A) nicht nutzen.
Gleichzeitig sind Sie berechtigt Aufwendungen, die Sie für die Immobilien machen, steuerlich (sofern ein steuerrechtlicher Anspruch besteht) geltend zu machen. Dies bemißt sich an den tatsächlichen Aufwendungen, die sie für die Objekte erbringen.
Hinsichtlich einer Vereinbarung (diese setzt das Einverständnis beider Parteien voraus) lassen sich mehrere Wege begehen. Zum einen können Sie den gesetzlichen Weg gehen und Nutzungsentschädigung fordern. Sofern Tilgungen für Kredite, die Sie betreffen durch Ihren Ex-Ehemann vorgenommen werden, würde eine Anrechnung nötig sein. Andererseits könnten Sie eine unabhängig vom Nutzungsrecht bestehende Vereinbarung über monatliche Zahlungspflichten gestalten. Hier wären dann alle Forderungen und Ansprüche von beiden Seiten aufzuschlüsseln und zu berechnen.
Eine solche kann nur im Rahmen eier umfassenden Analyse und Beratung ertstellt werden, wozu diese Portal nicht geeignet ist. Gerne stehe ich Ihnen aber unter den o.g. Kontaktinformationen zur Verfügung und hoffe Ihnen mit meiner Antwort zu einer ersten Orientierung verholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Mein ehemaliger Mann war bis vor kurzem bereit die Grundstücke aufzuteilen, also umzuschreiben, sodaß er das Objekt allein übernehmen kann, das er bereits nutzt. Im Gegenzug sollte ich mein Elternhaus allein wieder übernehmen. Mit jeweils allen Rechten und Pflichten. Plötzlich ist er dazu nicht mehr bereit. Die Gründe hierfür wollte er mir nicht nennen.
Wenn ich nachweislich darum bemüht bin eine außergerichtliche Einigung zu erreichen - was ich auch in der Vergangenheit schon mehrfach erfolglos versucht habe - kann dann trotzdem eine Teilungsversteigerung mit Aussicht auf Erfolg anstehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider kann eine Teilungsversteigerun jederzeit von einem Miteigentümer beantragt werden, da diese der Auflösung der Miteigentümergesellschaft dient, die eben jeder Miteigentümer jederzeit vewrlangen kann. Auch Ihre Bemühungen zu einer gütlichen Einigung werden Ihre Ex-Ehemann davon nicht abbringen können und stellen grds. auch keine Gründe für das Gericht dar, keine Versteigerung anzuordnen.
Sie sollten Ihre Ex-Ehemann auf die möglicherweise und auch sehr wahrscheinlichen erheblichen Werteinbußen im Fall einer Teilungsversteigerung hinweisen und trotzdem eine gütliche Einigung versuchen zu erreichen. Gerne unterstütze ich Sie hierbei.
Mit freundlíchen Grüßen von der Ostee
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com