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Gemeinsamer Wagen - kein Vertrag!

| 4. September 2016 13:11 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


15:24

Guten Tag,

ich habe folgendes Anliegen. Vor einigen Jahren habe ich mir mit einer guten Freundin und ihrem Partner einen VW Bus gekauft. Allerdings steht hier nur der Partner meiner Freundin im Kaufvertrag, ebenfalls ist der Wagen auf ihn angemeldet. Wir haben uns bloß formlos und schriftlich notiert wer wann wie viel Geld für Reperaturen, Unterhalt usw. bezahlt hat. Dementsprechend wurden auch prozentual Anteile berechnet, die jedem von uns zu stehen, wenn der Wagen verkauft wird. Ich bin dabei die Jenige, die den geringsten Anteil besitzt. Zudem befinden sich diese Schriftstücke, falls diese noch existieren, bei meiner Freundin.
Nun sind wir verstritten, der Wagen steht fahruntüchtig in einer Unterkunft.
Mit mündlichen Aussagen haben wir verabredet, dass ich meine Anteile zurückbezahlt bekomme, in Höhe von monatlichen 100€ Raten. Hier bin ich der gegnerischen Partei entgegengekommen und habe mich auf einen ser verschmälerten Anteil (2000€) geeinigt, da der Wagen nicht verkauft ist. Ebenfalls basiert auf den mündlichen Absprachen die Verabredung, dass ich für den Unterhalt nichts mehr zahle. Dies sollte ab Januar 2016 der Fall sein. Bisher habe ich weder das Geld bekommen, noch habe ich irgendeine Absicherung, dass ich das Geld zurückbekomme.
Für morgen ist ein Treffen geplant, indem ein neuer Weg verhandelt wird, wie ich mein Geld bekomme. Wäre hier eine schriftliche Fixierung der geplanten monatlichen Raten und der Gesamtsumme rechtlich wirksam? Habe ich ein Recht darauf, solange die Kosten nicht beglichen werden, den Zweitschlüssel oder sonstige Papiere, die zu dem Wagen gehören, zu verlangen und einzubehalten? Wie sieht es aus, wenn mir der Zugang zu dem Wagen, jegliche Papiere, und das Geld verwehrt wird? Wenn behauptet wird, dass mir nichts zusteht? Lohnt es sich, diesen Fall weiterzuverfolgen?

Herzlichen Dank,
Mit freundlichen Grüßen.

4. September 2016 | 13:54

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Wäre hier eine schriftliche Fixierung der geplanten monatlichen Raten und der Gesamtsumme rechtlich wirksam?"

Ja.

Und zwar dann, wenn alle drei Parteien die Vereinbarung unterschreiben und aus dieser hinreichend genau hervorgeht, was die 3 Parteien vereinbart haben. Diese Vereinbarung mit den Originalunterschriften sollte dann sinnvollerweise in Ihrem Besitz verbleiben und nicht bei Ihrer Freundin.


Frage 2:
"Habe ich ein Recht darauf, solange die Kosten nicht beglichen werden, den Zweitschlüssel oder sonstige Papiere, die zu dem Wagen gehören, zu verlangen und einzubehalten?"

Nein.

Sie sind an die bisherigen Benutzungsregelungen gebunden. Ein Schlüssel oder etwaige Papiere würden Ihnen vermutlich bei einem fahruntüchtigen Wagen ohnehin keinen Mehrwert bringen. Durch eine schriftliche Vereinbarung wie unter Frage 1 sind Sie zudem ausreichend geschützt.



Frage 3:
"Wie sieht es aus, wenn mir der Zugang zu dem Wagen, jegliche Papiere, und das Geld verwehrt wird? Wenn behauptet wird, dass mir nichts zusteht?"

Dann müssten Sie Ihre Forderung bei den beiden Miteigentümern zunächst schriftlich und nachweisbar unter Fristsetzung anmahnen und nach Ablauf der Frist gerichtliche Schritte einleiten. Ggf. kommt zusätzlich eine Strafanzeige u.a. wegen Unterschlagung in Betracht.


Frage 4:
"Lohnt es sich, diesen Fall weiterzuverfolgen?"


Ja, wenn Sie einen Beweis für Ihr Miteigentum in Händen halten.

Ohne gerichtsverwertbare Beweise käme es auf eine gerichtliche Beweisaufnahme an. Dabei würden Sie dann den Fall verlieren, wenn Sie Ihr Miteigentum an dem Wagen nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen könnten.




Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2016 | 14:40

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Eine kleine Rückfrage hätte ich bezüglich ihrer Antwort zu Frage 4. Was verstehen Sie unter einem Beweis für Miteigentum? Würden da bspw. die schriftlich festgehaltenen Dokumentationen über die ausgerechneten Anteile ausreichen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2016 | 15:24

Nachfrage 1:
"Was verstehen Sie unter einem Beweis für Miteigentum?"


Nach Ihrer Schilderung ist es so, dass Ihre beiden Freunde und Sie eine sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff BGB ) gegründet haben, indem sie sich zu dritt den o.g. Wagen anschafften und sich einig waren, dass eine Beiteiligung an den laufenden Kosten gem. der Miteigentumsanteile erfolgen sollte.

Allerdings halten Sie über diese Vereinbarung bisher wohl keine gerichtsverertbaren Beweise in Händen. Den Beweis für Ihr Miteigentum müssten Sie aber im Falle eines Zivilrechtsverfahrens erbringen. Gelingt Ihnen das nicht, verlören Sie alleine aus diesem Grund den Prozess ( sog. Non- -liquet-Urteil. Sie sollten also schon vor dem morgigen Gespräch alles zusammentragen, was die o.g. Vereinbarung im Streitfall beweisen könnte. Das können z.B. Zeugen aus Ihrem Bekanntenkreis, die von der Vereinbarung wussten. Das können Ihre anteiligen Überweisungen für Ihre Kostenbeteiligung sein oder Ihr damaliger Anteil zum Kauf des Wagens. GGf. gibt es Briefe, Chats, SMS, E-Mails etc woraus sich die Vereinbarung ableiten lässt. kurzum: je mehr Sie in dieser Hinsicht zusammentragen, umso entspannter können Sie in das morgige Gespräch gehen.

Rechtlicher Hintergrund ist zudem, dass sich die Eigentumsfrage oftmals schlecht nachweisen lässt. Daher gilt nach § 1006 BGB die Vermutung, dass Eigentümer auch der Besitzer der Sache sei. Ohne jetzt zu sehr in die rechtlichen Details zu gehen, gilt in Ihrem Fall, dass Sie eben diese Vermutung durch geeignete Beweise erschüttern müssten. Sollten Sie an Details interessiert sein, so können Sie z.B. das Urteil des AG Brandenburg vom 03.07.2015 (Az. 31 C 163/14 ) lesen, wo es um eine ähnliche Konstellation ging.




Nachfrage 1:
"Würden da bspw. die schriftlich festgehaltenen Dokumentationen über die ausgerechneten Anteile ausreichen?"


Allein vermutlich nicht, weil Sie eine solche Dokumentation auch in Eigenregie erstellen könnten. Wie oben unter Nachfrage 1 ausgeführt, müssen Sie die damalige Vereinbarung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Dieses war ja vernfacht gesagt nicht mit dabei und muss sich dann ein Urteil bilden können, wenn die Gegenseite behaupten sollte, Sie würden das alles nur erfinden. Daher ist es wichtig, so viele Indizien wie möglich zusammenzutragen.

Bewertung des Fragestellers 5. September 2016 | 07:58

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