Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie müssen beim Urheberrechtsschutz von Werken der Musik Folgendes unterscheiden:
Musikwerke werden durch Töne ausgedrückt. Der Urheberrechtsschutz entsteht hier bereits mit der „Äußerung" bzw. Darbietung des Musikstücks, es muss also nur zu Gehör kommen, ohne dass es dazu einer Fixierung des Musikstücks in Noten bedarf. Insoweit endet der Urheberrechtsschutz heute 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (= Komponist als Schöpfer des Musikwerks), vgl. § 64 UrhG
. Für die Werke des betreffenden Komponisten galt sogar noch die frühere Schutzdauer von 50 Jahren. Was das rein akustisch wahrnehmbare „Klanggebilde" angeht, können Sie das heute nach Belieben nutzen.
Vom Schutzgegenstand her ist die reine Fixierung eines Musikstücks in Noten nicht vom vorgenannten Klanggebilde zu unterscheiden, sondern es handelt sich bloß um eine andere Erscheinungsform ein und desselben Musikwerks. Die schriftliche Fixierung ist also ein unselbstständiges Hilfsmittel der Visualisierung des Musikwerks. Im Regelfall genießt die Niederschrift in Noten daher keinen eigenen Urheberrechtsschutz. Sie können die Werke des Komponisten daher selbst unter Verwendung des Original-Notendruckes neu herausgeben.
Etwas anderes würde gelten, wenn etwa eine besondere grafische Gestaltung des Notenbildes dieses zusätzlich etwa zu einem Werk der bildenden Künste machen würde oder aber ein individueller erläuternder Text durch die Verlage hinzugekommen wäre (Sprachwerk), den Sie dann natürlich nicht 1 zu 1 übernehmen dürften. Das hat der Verlag vermutlich mit „geschützte Ausgabe" gemeint. Dieser ggf. zusätzliche Schutz würde sich dann aber NUR auf die besondere individuelle Gestaltung bzw. die hinzugefügten Texterläuterungen erstrecken, nicht jedoch auf das Musikwerk selbst und seine notwendige Fixierung.
Hier wären die jeweiligen Vorlagen im Einzelfall darauf hin zu untersuchen, ob Ihnen ein eigener Urheberrechtsschutz zukommt, bspw. durch besondere individuelle Gestaltungen des Notenbildes. Liegen solche zusätzlichen individuellen geistigen Schöpfungen aber nicht vor, müssten Sie sich über mögliche Urheberrechtsverletzungen keine Gedanken machen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr Vorhaben alles Gute und viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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