Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Antwort auf alle Teilfragen a) bis d) finden Sie in § 22 KUG
(KunstUrheberGesetz)
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."
Einer der in § 23 KUG
genannten Ausnahmefälle kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen. Daher ist nach Ihrer Schilderung eine Veröffentlichung widerrechtlich.
Dabei spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, ob anonym oder namentlich veröffentlicht wird.
Da §§ 22
und 23 KUG
als Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs 2 BGB
gelten, löst eine solche widerrechtliche Veröffentlichung Schadensersatzansprüche aus. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden, da eine solche widerrechtliche Handlung auch als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gewertet werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine ersten Überblick über Rechtslage und mögliche Konsequenzen gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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