Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Ich halte es für sehr schwierig, hier die Löschung durchzusetzen, da Sie keinen direkten Anspruch darauf haben, sondern nur auf eine Einigung mit oder eine Einsicht der Stadt berufen können.
Hierzu aus der Rechtsprechung:
„Eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück (§ 1019 BGB) infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 – V ZR 171/07; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 1188 m.w.N.; Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, Rn. 75; Toussaint in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 894 BGB, Rn. 29; OLG Nürnberg, Urt. v. 26. 10. 2012 – 2 U 50/11: OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. Dezember 2003 – 4 U 36/03).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Erlöschen der Grunddienstbarkeit einen Ausnahmefall darstellt und die Voraussetzungen entsprechend restriktiv auszulegen sind."
AG Donaueschingen, Az.: 2 C 32/17, Urteil vom 05.12.2017
Ich empfehle daher, Akteneinsicht in die Akte des Grundstücks in der Nähe zu nehmen, um ggf. hier eine verwertbare Argumentation angesichts der offenbar ähnlichen Sachverhalte zu erlangen. Eine Garantie ist das nicht, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht geben muss.
Ein Akteneinsichtsrecht steht Ihnen gemäß Paragraph 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern zu, ggf.über einen Anwalt.
Prüfen Sie auch, ob es sich bei dem Schreiben der Stadt um einen Bescheid handelt. Dann müssen Sie gegen diesen binnen eines Monats Widerspruch einlegen, da dieser sonst in Rechtskraft erwächst und nichts mehr dagegen unternommen werden kann. Beachten Sie unbedingt die Frist. Nehmen Sie sicherheitshalber das Datum des Bescheides plus ein Monat und sorgen Sie dafür, dass sie den Zugang nachweisen können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Guten Tag Frau Draudt,
Danke für Ihre Antwort.
Bitte gestatten Sie mir folgende Rückfragen:
Ist das Benützungsrecht nicht zu weit gefasst? Kann die Stadt jetzt einfach weitere Leitungen verlegen?
Wer haftet wenn die Leitung undicht wird oder erneuert werden muss? Wer trägt die Unterhaltskosten?
Kann ich eine Nutzungsentschädigung verlangen?
Kann ich die Leitung notgedrungen auf meine Kosten verlegen (und den Nachbarn weiter irgendwie mitversorgen)?
Welche Rolle spielt eigentlich der Nachbar? Er hat den Vorteil aber ansich keinerlei direkten Rechte...
Wenn der Nachbar eine separate Wasserleitung lagen lässt, dann erlischt dieses Recht ja nicht automatisch da es zu weit gefasst ist, oder?
Vielen Dank für Ihre wertvolle Einschätzung.
Sehr geehrter Fragesteller,
die kostenlose Nachfrage Funktion ist für die Klärung von Verständnisfragen geschaffen, nicht jedoch für neue Fragestellungen.
Daher kann so keine weitere Bearbeitung erfolgen, sondern nur über ein Zusatzangebot.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin