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Gemeinde verweigert Löschungsbewilligung von Reallast in Abt II

10. September 2021 11:13 |
Preis: 45,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Tag,

Wir sind gerade dabei ein Reihenhaus zu kaufen.
Im Zuge der Umschreibung möchten wir die folgende Reallast in Abt II des Grundbuches löschen:

"Benützungsrecht für die Gemeinde Moosach nach der näheren Bezeichnung in Eintr. Bew. vom 24. Mai.1905, GrNr 753 des Not. München VIII, eingetragen am 10. Juni 1905 und vom Band 90 Blatt 3280 übertrgen am 20. Juni 1958"
Rechtsnachfolgering der Gemeinde Moosach ist die Stadt München.

Die Stadt München schreibt zum Antrag der Löschungsbewilligung:

"Das Benützungsrecht auf Flurstück 986/xx, Gemarkung Moosach eingetragen im Grundbuch von Moosach Blatt 3386 Lfd.Nr. 1 wird von der SWM weiterhin zur Wasserversorgung benötigt und deswegen darf dieses Recht nicht gelöscht werden."

Das Reihenhaus ist in den 50er Jahren identisch mit anderen Reihenhäusern in einem ganzen Straßenzug entstanden. Damals war es üblich die Hausanschlüsse für mehrere Häuser gemeinsam zu legen. Also zum Beispiel wurden Gas und Strom in ein Haus von der Straße her gelegt, und dann in die anderen Häuser verteilt (jeweils c.a. 5-8 Häuser). Beim Wasser wurden jeweils zwei Häuser über eine gemeinsame Leitung von der Straße her angeschlossen. Nun ist es so, dass die Wasserleitung auf unserem Grundstück verläuft und der Nachbar durch die Kommunwand versorgt wird. Es ist also eine Art Gabelleitung von der Straße her. Sonst keine Wasserleitungen.
Im Zuge der Sanierung möchten wir einen neuen (Mehrsparten-) Anschluss für Gas, Wasser und Strom (Ladestation) legen.

Als Referenz, auf die wir uns beziehen, gibt es ein Reihenhaus die Straße runter das von den Anschlüssen her in der identischen Situation ist wie wir. Wir haben deren Grundbuchauszug und dort ist die betroffene identische Reallast in Abt II gelöscht.

Ich denke die Sachbearbeiterin liegt falsch ohne das jedoch belegen zu können. Wir wollen dem Nachbarn nicht das Wasser abdrehen. Es besteht evt. die Möglichkeit die Wasserleitung zu belassen, das wird sich aber erst noch zeigen. Zur Sicherheit möchte ich aber die Reallast gelöscht haben. Der Nachbar kann sich aber auch auf seinem Grundstück selber eine neue Leitung von der Straße her legen. Er hat auch schon seinen eigenen Gasanschluss. Der Nachbar selbst hat keine Reallasten eingetragen bei uns im Grundbuch.

Wie können wir weiter argumentieren, um die Stadt zu überzeugen die Löschungsbewilligung zu geben?

Besten Dank für konkrete Hilfen zum weiteren Vorgehen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Ich halte es für sehr schwierig, hier die Löschung durchzusetzen, da Sie keinen direkten Anspruch darauf haben, sondern nur auf eine Einigung mit oder eine Einsicht der Stadt berufen können.

Hierzu aus der Rechtsprechung:

„Eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück (§ 1019 BGB) infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 – V ZR 171/07; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 1188 m.w.N.; Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, Rn. 75; Toussaint in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 894 BGB, Rn. 29; OLG Nürnberg, Urt. v. 26. 10. 2012 – 2 U 50/11: OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. Dezember 2003 – 4 U 36/03).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Erlöschen der Grunddienstbarkeit einen Ausnahmefall darstellt und die Voraussetzungen entsprechend restriktiv auszulegen sind."

AG Donaueschingen, Az.: 2 C 32/17, Urteil vom 05.12.2017

Ich empfehle daher, Akteneinsicht in die Akte des Grundstücks in der Nähe zu nehmen, um ggf. hier eine verwertbare Argumentation angesichts der offenbar ähnlichen Sachverhalte zu erlangen. Eine Garantie ist das nicht, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht geben muss.

Ein Akteneinsichtsrecht steht Ihnen gemäß Paragraph 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern zu, ggf.über einen Anwalt.

Prüfen Sie auch, ob es sich bei dem Schreiben der Stadt um einen Bescheid handelt. Dann müssen Sie gegen diesen binnen eines Monats Widerspruch einlegen, da dieser sonst in Rechtskraft erwächst und nichts mehr dagegen unternommen werden kann. Beachten Sie unbedingt die Frist. Nehmen Sie sicherheitshalber das Datum des Bescheides plus ein Monat und sorgen Sie dafür, dass sie den Zugang nachweisen können.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2021 | 12:35

Guten Tag Frau Draudt,

Danke für Ihre Antwort.
Bitte gestatten Sie mir folgende Rückfragen:
Ist das Benützungsrecht nicht zu weit gefasst? Kann die Stadt jetzt einfach weitere Leitungen verlegen?
Wer haftet wenn die Leitung undicht wird oder erneuert werden muss? Wer trägt die Unterhaltskosten?
Kann ich eine Nutzungsentschädigung verlangen?
Kann ich die Leitung notgedrungen auf meine Kosten verlegen (und den Nachbarn weiter irgendwie mitversorgen)?
Welche Rolle spielt eigentlich der Nachbar? Er hat den Vorteil aber ansich keinerlei direkten Rechte...
Wenn der Nachbar eine separate Wasserleitung lagen lässt, dann erlischt dieses Recht ja nicht automatisch da es zu weit gefasst ist, oder?

Vielen Dank für Ihre wertvolle Einschätzung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2021 | 17:03

Sehr geehrter Fragesteller,

die kostenlose Nachfrage Funktion ist für die Klärung von Verständnisfragen geschaffen, nicht jedoch für neue Fragestellungen.

Daher kann so keine weitere Bearbeitung erfolgen, sondern nur über ein Zusatzangebot.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt Rechtsanwältin

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