Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist Ihre Freundin für den entstandenen Schaden schadenersatzpflichtig, dies ergibt sich aus § 823 BGB
, danach ist man zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den man anderen zufügt. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn der Schaden nicht eingetreten wäre.
Bei einer alten Bratsche ist also entweder eine fachgerechte Reparatur (wenn überhaupt ohne großen Aufwand möglich) oder Zahlung einer Entschädigung geschuldet, hier kann aber nur der Zeitwert verlangt werden. (Der Geschädigte muß sich also das Alter anrechnen lassen) Ein Kostenvoranschlag eines Musikinstrumentenbauers kann hier sicher hilfreich sein, der kann Ihnen sicher auch etwas über den tatsächlichen Wert des Instrumentes sagen.
Wenn der Musiklehrer von vornherein damit rechnen mußte, daß Sie das Instrument nicht bezahlen könnten, und er das Instrument aus reiner Gefälligkeit verliehen hat, kann eventuell auch angenommen werden, daß er damit auf Schadenersatz verzichtet hat. Dabei käme es auf den Wortlaut der tatsächlichen Vereinbarung an.
Eine Privathaftpflichtversicherung ersetzt in der Regel keine Schäden an geliehenen Sachen. Leihe ist nach dem BGB das unentgeltliche Überlassen - Borgen wäre nach meinem Verständnis das Gleiche, diesen Begriff kennt das deutsche Recht aber nicht. Etwas anderes wäre eine Miete, also die Überlassung gegen Entgelt, aber auch bei gemieteten beweglichen Gegenständen schließen die meisten privaten Haftpflichtversicherer eine Zahlung in Ihren Bedingungen aus. Der Musiklehrer könnte im übrigen seine Musikinstrumente gegen Beschädigung oder Verlust versichern mit einer Musikinstrumenteversicherung.
Etwas anderes wäre es, wenn die Tochter ein Instrument beschädigt, daß Sie im Hause des Musiklehrers benutzt, ohne daß es zur alleinigen Benutzung ausgeliehen wurde, also wenn Sie z.B. beim Üben auf dem Instrument des Lehrers dieses beschädigt. Im vorliegenden Fall rate ich aber dringend von einer falschen Schilderung des Sachverhaltes gegenüber der Versicherung ab - dies wäre dann ein klarer Versicherungsbetrug.
Es gibt inzwischen einige Privathaftpflichtpolicen, die auch Schäden an geliehenen oder gemieteten beweglichen Sachen in gewissen Grenzen ersetzen. Ohne Kenntnis ihrer genauen Versicherungsbedingungen kann ich aber nur vermuten, daß Sie noch keinen dieser neuen (und insgesamt seltenen) Verträge haben und daher mit einem Schadenersatz nicht rechnen können.
Nichtsdestotrotz sollten sie eine Schadenanzeige einreichen - erstens schützt die Privathaftpflicht Sie durchaus vor falschen Forderungen (Prüfung der Rechtslage) , zweitens kann durchaus im Wege der Kulanz dennoch geleistet werden (vielleicht wenigstens teilweise)
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin
Die vereinbarung ist nur mündlich erfolgt
Es war seine gefälligkeit weil er die kleine, die laut seinen ausführungen sehr begabt sein muss, am bratschen spielen halten will.
Kann man trotzdem so argumentieren, daß er wusste das meine freundin das nicht zahlen kann und somit keinen schadenersatz fordern kann?
Für meine Freundin wäre beides sowohl der Ersatz der Bratsche/als auch die Reparatur der selbigen zahlen zu müssen der finanzielle Ruin. Sie lebt von Hartz IV
Vielen Dank
SH
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Wie bereits in meiner Antwort geschildert, kann eine verlässliche Auskunft über eine bestehende oder nicht bestehende Schadensersatzpflicht nur geben, wenn ich sämtliche Details der Vereinbarung kenne. Nach Ihren Schilderungen gehe ich jedoch davon aus, dass der Musiklehrer von der eingeschränkten Zahlungsfähigkeit Ihrer Freundin wußte und somit auch wußte, dass in einem Schadensfall kein ERsatz geleistet werden kann. Da er dennoch das Kind fördern wollte, hat er dies auch in Kenntis jener Umstände gemacht. Man könnte darin einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Beschädigung sehen. Sie sollten in jedem Fall mit dem Musiklehrer ein klärendes Gespräch suchen und so argumentieren, dass Sie die Leihe der Bratsche aufgrund der eingeschränkten Zahlungsunfähigkeit als Gefälligkeit verstanden haben, bei der im Schadensfall auch kein Ersatz zu leisten wäre. Wie gesagt - entscheidend ist aber der tatsächliche Wortlaut der Vereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Diane Kirschkowski
REchtsanwältin