Sehr geehrter Fragesteller,
als Geschädigter sind Sie im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung bei der Schadensregulierung verpflichtet. Ob die Herausgabe des Handys mit den privaten Bildern und Telefonnummern noch zumutbar ist, ist eine Einzelfallentscheidung (insbesondere im Hinblick auf die Art der gespeicherten Bilder). Weisen Sie die Versicherung auf die Unzumutbarkeit der Herausgabe hin und bieten Sie eine Augenscheinseinnahme an.
Durch den Schadensersatz soll sich Ihre Vermögenslage nicht bessern. Deswegen ist grundsätzlich ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Die Versicherung schuldet nur die Zahlung des Zeitwertes im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt