Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu veschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Zu diesem Zeitpunkt wird Ihr Endvermögen ermittelt. Wenn Sie die Wohnung also noch vor Einreichung des Scheidungsantrages kaufen, ist der Wert der Wohnung in Ihr Endvermögen einzustellen.
Hiervon abzuziehen ist das Anfangsvermögen, also Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung. Ebenfalls zählen zum Anfangsvermögen, Schenkungen und Erbschaften, die nur an einen Ehegatten gerichtet sind. Ihr Eigenkapital, als auch die Schenkungen würden wiederum vom Endvermögen abzuziehen sein, so dass aufgrund Ihrer Schilderung kein Zugewinn erwitschaftet wurde und somit auch keine Ausgleichszahlung an Ihren Ehemann erfolgen muss.
Eine Ausgleichung für die Zuwendungen Ihrer Familie an Sie habe Sie an Ihren Ehemann keinefalls zu leisten.
Wichtig ist allerdings, dass Sie das Anfangsvermögen nachweisen müssen. Sie müssen also Nachweise über Ihren Vermögensstand zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhalten und müssen auch die Schenkungen nachweisen können. Hier empfiehlt es sich eine schriftliche Erklärung mit den Schenkern abzufassen.
Weitere Nachteile hat der Erwerb der Immobiie nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht