Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine abschließende Beurteilung ist hier leider nicht möglich.
Hierzu bedarf es vor allem auch einer eingehenden Rechtsprechungsrecherche.
Jedenfalls wiegen die unfallbedingten Lebensbeeinträchtigungen nach meiner Rechtsauffassung ungleich schwerer als bei einem Nichtvorgeschädigten.
Ohne die Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen lässt lassen sich zur Höhe des Schmerzensgeldes keine zufriedenstellenden Angaben machen.
Sie haben vorgetragen, dass die Haftungsfrage auf dem Rechtswege geklärt worden sei.
Dieser Erklärung entnehme ich, dass aber noch keine Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes anhängig gemacht worden ist.
Ein angemessenes Schmerzensgeld kann insoweit nur durch ein Gericht verbindlich festgelegt werden.
Sie können mir gerne per E-Mail die Unterlagen zur Haftungsfrage überlassen, ohne dass Ihnen hierdurch weitere Kosten erwachsen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort, doch meine eigentliche Frage nach der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes wurde leider nicht beantwortet.
Dass es nicht einfach ist, in meinem Fall eine angemessene Höhe zu ermitteln und letztlich das Gericht die Höhe festlegt, ist mir bewusst. Es müsste für einen Fachanwalt aber nicht unmöglich sein, anhand meiner Angaben einen Richtwert zu ermitteln. Ich hätte nichts davon, wenn ich mit falschen Angaben ein Ergebnis bekommen würde, dass nicht der Realität entspricht. Es wäre sehr schön, wenn Sie mir Ihre Einschätzung in meinem Fall über die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes bei einer Haftung von 100 % noch übermitteln könnten.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
dsunfall
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Nachtrag.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Lähmung um einen Dauerschaden handelt, der Sie über die bloße Verletzungen hinaus dauerhaft in Ihrer Lebensgestaltung einschränkt.
In Anbetracht der Gesamtheit der Schadensfolgen halte ich ein Schmerzensgeld zwischen EUR 80.000,00 und EUR 175.000,00 für angemessen.
Ob diese vorläufige Einschätzung auch gerichtlich durchzusetzen ist, kann ich Ihnen von hier aus nicht verbindlich mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth