Sehr geehrter Ratsuchender,
hier kommt es darauf an, was genau in welcher Form vereinbart worden ist, da dann auch die Frage der Übertragbarkeit abgeklärt werden kann.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung befürchte ich fast, dass diese Vereinbarung nicht grundbuchrechtlich abgesichert worden ist, was wünschenswerterweise dann nachgeholt werden sollte.
Denn ohne grundbuchrechtliche Absicherung geht diese Vereinbarung leider nicht automatsich auf den jeweiligen Neueigentümer über, da es dann eben nicht am Eigentum des Grundstücks automatisch gekoppelt wäre.
Dieses bedeutet, dass auch dann wenn sich am Sachverhalt faktisch nichts ändert, diese Vereinbarung nicht auf den Neueigentümer übergeht und jederzeit von jedem Nachbarn theoretisch gekündigt werden könnte mit der Folge, dass dann eine jährliche Überbaurente in Höhe eines ortsüblichen Preises bezogen auf die überbaute Fläche zu zahlen wäre.
Daher wäre es für beide Beteiligten sicherlich sinnvoll, die Vereinbarung mit der Eintragung grundstücksbezogen zu manifestieren.
Aber wie schon ausgeführt: Es kommt ganz entscheidend auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung und deren Form an, da sich ggfs. daraus eine völlig andere rechtliche Bewertung ergeben könnte. Da ja Kollegen bei der Vereinbarung beteiligt gewesen sind, sollte dieses dann sinnvollerweise auch von diesen Kollegen ergänzend geprüft werden.
Es können dann auch die notwendigen Schritte für eine eventuell noch ausstehende Eintragung eingeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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