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Geheimhaltungs klausel unwirsam bei betrug

| 25. Juni 2016 17:13 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Einhaltung der Geheimhaltungspflicht bei Straftaten und andere schweren Verfehlungen des Arbeitgebers; Sanktion zu Lasten des Arbeitnehmers

Hallo
ich habe vor mein Arbeitsverhältniss zu beenden und einige sachen bei den zuständigen behörden zu melden nun habe ich dise Klausel im vertag stehen.
§18
1 Der mittarbeiter ist wärend des Arbeitsverhältnisses zur Geheimhaltung über alle Geschäftsverhaltnisse verpflichtet sowie über Kundenbezihungen,Lieferantenbezihungen und sonstigen daten die das Unternehmen betreffen,einschlislich dieses Arbeitsvertrages. Dies gild auch nach Beendigung Des Arbeitsverhältnisses
2 Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatslohn ( Duchschnitslohn der letzten drei Monate ) Fälich .Die firma behält sich vor , wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

Nun ist es so das wir im Sicherungs wesen arbeiten für die DB und ich einige sachen melden will wie zb.
- Arbeitszeitbetrug
- Verstöse gegen Arbeitszeit schutzgesetz
- Ilegale absprachen und Bestechungen um aufträge zu ergattern
- vertragliche leistungen die Abgerechnet aber nicht geleistet werden
- Doppelte buchfürung
- Steuerhinterzihung auch landesübergreifend
- Schwarzgeldkasse im Büro
u.s.w
ich kann all dies natürlich bei den zuständigen stellen anonym machen uns sie informiren wo sie suchen müssen um die beweise zu finden. aber letzt endlich wäre auch klar das ich es wahr, die frage also ist ob ich bei Betrug,Steuerhinterzihung und absichtlicher gefärdung von Menschenleben immernoch an die Geheimhaltungspflicht gebunden bin oder sogar verpflichtet wäre dis zu melden.

25. Juni 2016 | 18:06

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Bundesarbeitsgericht, BAG, Urteil vom 7. 12. 2006 – 2 AZR 400/05 und BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 insbesondere, sieht die Möglichkeit, dass keine Sanktion/Abmahnung oder Kündigung gegen den Arbeitnehmer aufgrund der Nichteinhaltung der Klausel ergeht, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

- zunächst muss grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) eine innerbetriebliche Klärung versucht werden;

- es muss ein berechtigtes Offenbarungsinteresse des Arbeitnehmers vorliegen, was ausscheidet, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält;

- Eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige etc. im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben;

BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 - ich zitiere die wichtigsten Kernsätze:
"Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Umfang zu wahren.

Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und den Arbeitgeber über alle wesentlichen Vorkommnisse im Betrieb in Kenntnis zu setzen, vor allem um Schäden des Arbeitgebers, anderer Arbeitnehmer und Dritte (z. B. Geschäftspartnern des Arbeitgebers) zu verhindern.

De Anzeige des Arbeitnehmers etc. darf sich nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers darstellen.

Im Einzelfall zu bestimmen, wann dem Arbeitnehmer eine vorherige innerbetriebliche Anzeige ohne weiteres zumutbar ist und ein Unterlassen ein pflichtwidriges Verhalten darstellt."

Das gilt es hier eingehend hinsichtlich aller Verstöße zu prüfen.

Einfache und nicht wiederholte Verstöße sind grundsätzlich innerbetrieblich zu klären, auf Ihr Verlangen hin. Erfolgt dieses dennoch nicht, haben Sie eine Handhabe in Form der (anonymen) Anzeige.

Erfolgen Straftaten vom Arbeitgeber aber selbst, muss die Sache nicht innerbetrieblich geklärt werden und Sie können das sanktionslos offenbaren.

Bei Betrug, Steuerhinterzeihung und absichtlicher Gefährdung von Menschenleben besteht keine Bindung an die Geheimhaltungspflicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 25. Juni 2016 | 22:00

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ich bin begeistert obwohl es wochenende ist hatte ich schohn nach 1 st. eine antwort auf meine frage und das von einem Fachanwalt im bezug auf meine frage. Die schnellichkeit und vor allem die Kompetens und ausfürlichkeit sind begeistern wen ich auch nur per zufall meiner Recherchen auf dise seite gestosen bin, bin ich begeistert vorallem da ich vor dem finanzjellen ruihn stehe und mir nie einen anwalt leisten könte ich bedanke mich

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Juni 2016
5/5,0

ich bin begeistert obwohl es wochenende ist hatte ich schohn nach 1 st. eine antwort auf meine frage und das von einem Fachanwalt im bezug auf meine frage. Die schnellichkeit und vor allem die Kompetens und ausfürlichkeit sind begeistern wen ich auch nur per zufall meiner Recherchen auf dise seite gestosen bin, bin ich begeistert vorallem da ich vor dem finanzjellen ruihn stehe und mir nie einen anwalt leisten könte ich bedanke mich


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