Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Auch der variable Teil eines Gehaltes ist keine freiwillige oder im Belieben des Arbeitgebers stehende Gabe, sondern Ihnen grundsätzlich zustehender Teil des Gehaltes nach § 612 BGB
.
In IV/2010 liegen die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage nach dem Arbeitsvertrag vor, denn es ist lediglich Voraussetzung die Erreichung der Zielvorgabe, nicht deren Überschreitung.
Für I/2011 fehlt es an einer Zielvorgabe.
Allerdings entbindet das des Arbeitgeber nicht ohne Weiteres von einer Zahlungspflicht.
Vielmehr haben Sie insoweit einen Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Zahlung des variablen Anteiles, der erreicht worden wäre, wenn der Arbeitgeber eine angemessene Zielvorgabe erstellt hätte.
Im Zweifel orientieren Sie sich an der Zielvorgabe von IV/2010 mit dem Argument, eine höhere Zielvorgabe habe nicht in der Erwartung des Arbeitgebers gelegen, weil er sie ansonsten vorgegeben hätte.
An Hand dieser Vorgabe prüfen Sie dann, ob Sie die auch in I/2011 erreicht haben.
Sie sollten im Zweifel die ausstehenden Gehaltsansprüche noch einmal kurz anmahnen, wobei Rechtsausführungen im Anschreiben nicht zwingend erforderlich sind.
Bei weiterer Nichtzahlung müssen Sie dann die ausstehenden Beträge vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen.
Ein Anschreiben kann ich Ihnen hier nicht erstellen, weil das über eine Ertsberatung hinausgehen würde.
Sollten Sie an einer weiteren Bearbeitung durch mich interessiert sein, bin ich gerne dazu im Rahmen eines zu erteilenden Mandates bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Web: https://www.reinhard-otto.de
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Sehr geehrter Herr Otto,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort - so aehnlich habe ich mir das auch zurechtgelegt und werde meinen ehem. Arbeitgeber entsprechend schriftlich anmahnen.
Wie das so ist, wenn man am Anfang des Berufslebens steht, bin ich erst jetzt über folgende Klausel meines Arbeitsvertrages gestolpert:
19 Besondere Vereinbarungen
(2) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhaeltnis und solche, die mit dem Arbeitsverhaeltnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhal von 2 Monaten nach der Faelligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Gegen die Kürzung des Bonus für IV/2010, der im Januar 2011 zur Haelfte ausgezahlt wurde, habe ich keinen schriftlichen Einspruch erhoben, da damals noch die Aussicht auf Weiterbeschaeftigung bestand.
Kann ich nun dennoch Nachforderungen für den restlichen Bonus IV/2010 stellen, oder greift hier diese Klausel? Ist diese in diesem Umfang überhaupt rechtens?
Vielen Dank nochmals,
K.
Auch wenn Ihre Nachfrage eigentlich keine Nachfrage ist, sondern eine neue Anfrage, so können Sie davon ausgehen, dass Verfallklauseln unter 3 Monaten unwirksam sind.
Gleichwohl sollten Sie mit der gerichtlichen Geltendmachung nicht allzu lange abwarten.
Mit freundlichen Grüßen