Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Eine Gehaltskürzung bedarf grundsätzlich einer Änderung der betroffenen Arbeitsverträge, die jeweiligen Arbeinehmer müssten dem also zustimmen. Der einfachste und schnellste Weg, die gewünschten Gehaltskürzungen zu erreichen, wäre somit der zeitnahe Abschluss von arbeitsvertraglichen Zusatz- bzw. Änderungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern bzw. entsprechend geänderten Arbeitsverträgen. Als Verhandlungsbasis bzw. Druckmittel gegenüber den Arbeitnehmern, um dieses Ziel zu erreichen, könnten Sie ankündigen, dass Sie aufgrund der Verluste des Unternehmens anderenfalls betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssten. Entsprechende Verhandlungen mit den Arbeitnehmern sollten zunächst möglichst zeitnah aufgenommen bzw. versucht werden.
Sollten diese Verhandlungen nicht zum Ziel führen oder aus anderweitigen Gründen nicht möglich oder praktikabel sein, haben Sie als Arbeitgeber im Grunde nur die Möglichkeit, Ihr gewünschtes Ziel einseitig über den Ausspruch von so genannten Änderungskündigungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zu erreichen. Das bedeutet, Sie kündigen die jeweiligen Arbeitsverhältnisse fristgerecht und bieten zugleich einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten Bedingungen, also hier geringerem Gehalt, an. Die Arbeitnehmer könnten dann nur wählen, ob Sie dieses Angebot annehmen oder wahlweise entweder bei Ablehnung oder Annahme unter Vorbehalt Kündigungsschutzklage erheben wollen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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