Inhaber der A-GmbH ist die B-GmbH.
Die A-GmbH hat mich als Geschäftsfüherer mit einem entsprechenden Vertrag mit einem Festgehalt eingestellt.
Da die Geschäfte in 2008 anfangs sehr schlecht liefen, was zum Ende letzten Jahres wieder aufgeholt wurde, zahlt die GmbH mir seit 8 Monaten nur ein kleines Gehalt 40%, obwohl keinerlei Einschränkungen diesbezüglich im Vertrag vorgesehen sind.Dies geschieht auf Grund der Anweisung des Prokoristen der A-GmbH, der auch Prokurist der B-GmbH ist, an den Steuerberater.
Ich habe den Stb.angewiesen eine sofortige Nachberechnung durchzuführen, aber der weigert sich.
Was kann ich tun, gerade auch im Hinblick auf eine Kündigung meinerseits. Mein Vertrag ist zwischen mir und der A-GmbH abgeschlossen und von der B-GmbH gegengezeichnet.
Wenn Kündigung, wie sollte ich vorgehen und bei wem?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
Arbeitgeberin ist die A-GmbH. Gem. Arbeitsvertrag schuldet Ihnen die A-GmbH ein bestimmtes Gehalt. Wenn nur 40 % des im Arbeitsvertrag vorgesehenen Gehalts gezahlt werden, haben Sie einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages.
Um Ihre Gehaltsansprüche durchzusetzen, empfehle ich, die A-GmbH auf Zahlung des offenstehenden Gehalts zu verklagen. Zuständig ist das Arbeitsgericht.
2.
Da die Arbeitgeberin das vertraglich vereinbarte Gehalt nicht zahlt, haben Sie die Möglichkeit der fristlosen, hilfsweise der fristgerechten Kündigung des Arbeitsvertrags. Die Kündigung müßten Sie gegenüber der A-GmbH in gesicherter Form, d.h. z.B. durch Einschreiben mit Rückschein, erklären. Wichtig ist, daß Sie den Zugang der Kündigung im Streitfall nachweisen können.