Sehr geehrter Fragestellerin,
die Kündigung Ihnen auch noch am letzten Tag Ihrer Probezeit übergeben werden. Sie kann Ihnen somit auch noch am 30.09.2014 überreicht werden, mit Wirkung zum 30.10.2014. Es wäre sogar zulässig die Frist länger als im Tarifvertrag genannt zu wählen, falls Ihre Arbeitsleistung in Frage steht und diese noch eine Zeit lang im Sinne einer zweiten Chance beobachtet werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
12.09.2014 | 20:49
Ist in dem Fall die Probezeit nicht auf 7 Monate verlängert, obwohl sie maximal 6 Monate betragen darf, wenn man nichts anderes vereinbart hat?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.09.2014 | 21:05
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Die Probezeit ist die Zeit, in der die Kündigung ausgesprochen werden darf. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bis zum letzten Tag der Probezeit noch zulässig, auch wenn das Arbeitsverhältnis an sich dann länger dauert. Der Arbeitgeber darf bis zum letzten Tag überlegen (so etwa BAG vom 16.03.2000, 2 AZR 828/98, BAG vom 27.12.2008, 6 AZR 632/08).
Ich bedaure, keinen besseren Bescheid geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler