Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Maßgebend ist der Beschluss des Insolvenzgerichtes. Danach haben Sie offenbar von den pfändbaren Gehaltsanteilen 1/3 an den Treuhänder abzuführen. Dies wäre gem § 850 c ZPO
( Pfändungstabelle) € 269,40. 1/3 hievon wären 89,80.
Soweit der Insolvenzverwalter nunmehr von 1 unterhaltsberechtigten Situation ausgeht, wäre der Pfändungsbetrag gem § 850c ZPO
lt. Pfänmdungstabelle € 7,05. Insoweit erscheint mir die Rechung des Verwalters nicht plausibel, zumal § 850c Abs. 2 ZPO
hierzu eine entsprechende Regelung vorsieht. Zudem ist auch der Treuhänder an den Beschluss des Insolvenzgerichtes gehalten.
Nach der Rechung des Insolvenzverwalters wären € 7,05 abzuführen. Ob hier auch die 1/3 Regelung gilt, wäre anhand des Beschlusses zu prüfen.
Das weitere Vorgehen wäre derart, dass Sie den Insolvenzverwalter schriftlich um Erläuterung bitten, warum er von dem Beschluss des Insolvenzgerichtes abweicht, bzw. ob ein neuer Beschluss des insolvenzgerichtes gefasst wurde, der den pfändbaren Betrag regelt.
Soweit hier keine Rückmeldung erfolgt, sollten Sie sich an das Insolvenzgericht wenden und um Aufklärung bitten, ob ein neuer Beschluss gefasst wurde.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Einblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
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