Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Überweisung des Gehaltes auf ein drittes Konto ist grds. möglich und unterliegt auch keiner Strafbarkeit.
So greift weder eine Strabarkeit nach § 261 StGB (Geldwäsche) noch nach § 288 Abs. StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung.
2. Zu beachten ist aber, dass der Gläubiger, wenn er von dem dritten Konto erfährt, Herausgabe des pfändbaren Betrages von Ihrer Lebensgefährtin verlangen kann. Kenntnis erlangt der Gläubiger dadurch, dass z.B. eine Kontovollmacht von Ihnen bei einer Kontenabfrage hinterlegt ist.
3. Soweit das Insolvenzverfahren eröffnet ist, sollte das Gehalt wieder auf Ihr Konto eingehen, zumal dann ein Vollstreckingsschutz gegenüber Insovlenzgläubigern besteht.
Die Überweisung des Gehaltes auf ein drittes Konto führt aber nicht dazu, dass die Gehaltspfändung nicht mehr greift.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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