Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist § 1605 BGB
. Demnach sind Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet, einander Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Feststellung und Berechnung eines Unterhaltsanspruches erforderlich ist.
Bei angestellten Arbeitnehmern beträgt der Zeitraum, über den Auskunft erteilt werden muss hierbei in der Regel 12 Monate vor Geltendmachung des Auskunftsanspruch. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn angestellte Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Provisionszahlungen schwankende Einkünfte erzielen. Um in diesen Fällen eine zutreffende Berechnung des Unterhalts vornehmen zu können, wird, wie bei Selbständigen, Auskunft über die letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre geschuldet. (OLG München, 15.11.1995, 12 UF 1301/95
)
Sie schulden daher Auskunft für die abgelaufenen Kalenderjahre 2007, 2008, 2009.
2.
Wenn es im Laufe der Zeit zu einer dauerhaften signifikanten Einkommensänderung kommt,so ist ab diesem Zeitpunkt eine neue Durchschnittsberechnung vorzunehmen. Anhand dieser neuen Durchschnittsberechnung kann der Unterhalt dann enstprechend reduiziert werden. Handelt es sich jedoch nur um vorübergehende Änderungen, wie beispielsweise im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, so ist an der Durchschnittsberechnung erst einmal festzuhalten.
3.
Ein Auskunfts-/ und Beleganspruch hinsichtlich der konkreten Verwendung der Mittel besteht nicht.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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